Ich bräuchte mal wieder den gesammelten Sachverstand des forums bei folgendem Fall:
In der I.Instanz wurden B1 und B2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 € u.a. verurteilt, die Kosten des Rechsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dagegen legt nur B2 Berufung ein und schließt vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, wonach er 2.000 € an den Kläger zu zahlen hat.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klagepartei beider Instanzen trägt B2 6%.
Nun will der Kläger aber auch Kostenfestsetzung gegen B1.
Maßgebliche Kostengrundentscheidung für B1 ist ja das erstinstanzliche Urteil, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits zu tragen haben. Aber B2 hat ja seine eigenen Kostengrundentscheidung durch den Verlgeich. Muss der B1 nun die restlichen 94 % tragen?
Die Kostengrundentscheidung passt ja nicht mehr, weil es keine Gesamtschuldner mehr gibt....