immer wieder dieses leidige Thema mit den Reisekosten...
Vorliegend hat der Kläger als natürliche Person einen RA am dritten Ort zur Vertrtung beauftragt. Dieser macht nun im Kostenfesetzungsverfahren Reiseksoten geltend und begründet dessen Erstattungsfähigkeit mit dem Argument, er sei der "Hausanwalt" des Klägers und besonderes Vertrauensverhältnis und Fachanwalt für Bankenrecht usw. usw.
Ich kenne diese Argumentation bsiher nur von größeren Unternehmen die all ihre Rechtsstreite auf eine Kanzlei ausgelagert haben und ihre eigene Rechtsabteilung kümmert sich um andere Angelegenheiten. Aber das eine Privatperson einen Hausanwalt in über 300 km Entfernung hat, kommt mir etwas spanisch vor
Wie seht ihr das? Ich finde, diese Argumentation greift hier irgendwie nicht wirklich. Auch das mit dem Fachanwalt sehe ich kritisch, da es heir im Gerichtsbezirk mit Sicherheit gleichwertige Fachanwälte gibt