Kann mir jemand sagen, ob dem im GB dinglich gesicherten Gläubiger neben der Zuschlagsbeschwerde noch weitere Rechtsmittel (ggf. einzulegen auch mündlich im Termin) zustehen, sollte etwas nicht so laufen, wie er es sich vorstellt?
Und: Auch ein dinglich gesicherter Gläubiger kann ja mitbieten. Gibt es hierbei irgendwelche Besonderheiten zu beachten? Muss auch dieser vorab Sicherheit leisten?
Besten Dank