Hallo, ich weiß nicht, ob ich als ReFa hier überhaupt Fragen stellen darf. Falls ja, wäre ich für eine Antwort zu folgendem Problem sehr dankbar.
Ich habe ein Problem mit einer Streitwertfestsetzung, gegen die ich vorgehen soll. Hintergrund ist, dass eine deutsche oHG die einzige Gesellschafterin einer österreichischen GmbH ist, die auf einem der österreichischen GmbH gehörenden Grundstück in Österreich baut. Geht leider, auch wegen Corona, ziemlich schief, weshalb es Auseinandersetzungen über den Verkauf des Grundstücks zu einem Preis in Höhe von 5.750.000 € an die Gläubigerin, die den Bau finanziert hat, gibt. Das Grundstück ist wohl doch mindestens 8 bis 9 Mio. € wert. Der eine Gesellschafter der oHG wollte hinter dem Rücken des anderen Gesellschafters das Grundstück verkaufen (der hat das tatsächlich nur zufällig mitgekriegt, der Hammer!), weshalb es jetzt natürlich extreme Auseinandersetzungen gibt. Beide Gesellschafter halten jeweils 50% der Gesellschaftsanteile der oHG.
Wir haben für den Gesellschafter, der über den geplanten und fast durchgeführten Verkauf an die Gläubigerin nicht informiert wurde, einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, dass dem anderen Gesellschafter der oHG unteragt wird, nach außen nur dann aufzutreten, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Hilfsweise haben wir beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, irgendwelche Verfügungen betreffend das Grundstück in Österreich zu treffen, ohne dass hierzu ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt.
Das Gericht hat den Antrag mit Hinweis auf europäisches Recht zurückgewiesen und den Streitwert auf 1,9 Mio. € festgesetzt, was Gerichtskosten in Höhe von 13.134,00 € ausmacht. Unser Mandant kann diese, da er aus der Gesellschaft keine Einnahmen erzielt, nicht zahlen.
Sieht irgendjemand eine Möglichkeit, den Streitwert runterzukriegen, evtl. auf den Gesellschaftsanteil, der hier in Deutschland sehr gering ist, ich suche verzweifelt, finde aber nichts richtiges. Wäre für jede auch noch so kleine Hilfe zur Begründung der Beschwerde dankbar.