Abgeschlossenheitsbescheinigung wird "unterschritten" - entkräftet AB?

  • Zu einem Teileigentum gehören fünf Räume. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung stammt noch vom Vorjahr. Zwischenzeitlich wurde ein Raum "weggemacht" und in einen Hof umgewandelt.
    Kann ich von der alten Abgeschlossenheitsbescheinigung weiter Gebrauch machen und verbal klarstellen, dass sich das Sondereigentum nicht auf alle Räume erstreckt, sondern der Bereich, der jetzt Hof ist, nicht erfasst ist?
    Sachenrechtlich kann ich bestimmen, was ich in Sondereigentum umwandele; aber die Frage ist, ob die Abgeschlossenheitsbescheinigung entkräftet wird?

    Oder kann das Grundbuchamt, wenn es sich diesen Raum "wegdenkt", noch von Abgeschlossenheit ausgehen?
    Für Feedback wäre ich dankbar.
    Gruß

  • Das Problem ist weniger die Abgeschlossenheitsbescheinigung als der Aufteilungsplan. Der Aufteilungsplan muss den aktuellen Zustand wiedergeben (s. etwa Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020, § 7 WEG RN 68). Wenn ein Raum „weggemacht“ wurde und an Stelle dieses Raumes ein Hof entstehen soll, dann stimmt der Aufteilungsplan mit dem tatsächlichen Zustand nicht überein. In solchen Fällen könnte sogar die Abgeschlossenheitsbescheinigung verweigert werden. Der Leitsatz 1 des Urteils des BayVGH vom 20. November 1997, 2 B 94.3258, lautet (Hervorhebung durch mich):

    „Bei bestehenden Gebäuden muss der Aufteilungsplan eine Baubestandszeichnung sein, also grundsätzlich den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergeben. Abweichungen zwischen der Darstellung im Aufteilungsplan und der tatsächlichen Ausführung können die Versagung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung auch dann rechtfertigen, wenn die Abweichungen die Abgeschlossenheit iS des § 3 Abs 2 Satz 1 WEG (WoEigG) nicht in Frage stellen“.

    In den Gründen führt der VGH aus: „Entspricht der Aufteilungsplan bei bestehenden Gebäuden nicht dem tatsächlichen Bauzustand, verliert er seine Eignung als Beweismittel im Grundbuchantragsverfahren“.

    Der Aufteilungsplan muss Aufschluss darüber geben, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (siehe die Nachweise im Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 173906, letzte Aktualisierung: 12. Februar 2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…49b460374dc27e5
    Der Umstand, dass es der BGH im Urteil vom 30.06.1995, V ZR 118/94, für zulässig hält, die Bezugnahme auf Teile einer Urkunde zu beschränken, kann lediglich dazu führen, dass der "weggemachte" Raum im Gemeinschaftseigentum verbleibt, aber nicht dazu, dass aus diesem Raum eine Hoffläche wird. Wenn es anstelle des Raumes einen Hof gibt, dann ist er auch als solcher darzustellen. Da die Darstellung des Baubestands im Aufteilungsplan bislang von der tatsächlichen Ausführung abweicht, ist auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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