Voreintragung bei § 5 ErbbauRG?

  • Noch angemerkt sei, dass der BGH (a.a.O.) bei Verfügungen Nichtberechtigter meiner Meinung nach eine zu komplizierte Sicht auf die Dinge hat. Wenn nur der wahre Berechtigte von der Eintragung betroffen ist, dann ist er such der einzige, der im rechtlichen Sinne (19 GBO) bewilligt.

  • Hier sind einige größere Erbbaurechtsflächen ehemals landwirtschaftliches Land, so dass die Erbbaurechtsausgeber oft natürliche Personen, nämlich die Rechtsnachfolger der Landwirte, sind.

    Ich stand vor der hier gestellten Frage auch schon, dann erfolgte aber doch noch die Erbenberichtigung in den Grundstücksgrundbüchern. Ich hatte dort etwas Dampf gemacht, damit zwischenzeitliche zustimmungspflichtige Verfügungen gar nicht erst anstehen. Aber ob ich wirklich eine Eintragung im Erbbaugrundbuch ablehnen würde, weil die Voreintragung im Grundstücksgrundbuch fehlt... Eher nicht.

  • Und was soll auch passieren. Wegen des geringen Vorkommens fehlt es auch an der Praxisrelevanz. Bei der Finanzierungsvollmacht gab es da noch deutlich mehr Rückmeldungen. Das theoretische Problem dahinter verstehe ich dagegen nicht so richig. Auch nicht in dem vom BGH entschiedenen Fall. Materiell-rechtlich verfügt der Nichtberechtigte und der wahre Berechtigte genehmigt. Der BGH überträgt das 1:1 auf das Grundbuchverfahren mit einem Bewilligenden und einem Zustimmenden. Kann man tun, muß dann aber mächtig weit bei der Begründung ausholen und noch die Verfüngsberechtigung ins verfahrensrechtliche Spiel bringen. Kommt damit aber zum selben Ergebnis.

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