Nießbrauch am Erbteil ist eingetragen - Hinzuerwerb - Belastungsvollmacht

  • A, B und C sind in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Erbteil von B ist mit einem Nießbrauch zu Gunsten C belastet, was im Grundbuch eingetragen ist.
    B kauft den Erbteil von A. B benötigt eine Belastungsvollmacht.
    C muss (natürlich) auch mitwirken.
    Frage: Ist der Nießbrauch am Erbteil "rangfähig"?
    Das kann eigentlich nicht sein. Der Nießbrauch am Erbteil wird ins Grundbuch doch nur unter dem Gesichtspunkt eingetragen, dass er eine Verfügungsbeschränkung auslöse (zweifelhaft, ob der immer herangezogene Verweis auf § 1071 BGB dieses Ergebnis wirklich deckt). Wenn das aber so ist, dann muss doch nur die Nießbraucherin der Belastung zustimmen (was sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin ohnehin tut, aber natürlich vorsorglich auch in Ansehung des Nießbrauchs erklärt werden kann).
    Dann könnte allenfalls ein Wirksamkeitsvermerk in Betracht kommen.

    Ergänzung: Wenn der Nießbrauch nicht am hinzu erworbenen Teil bestellt wird - bleibt dann der Nießbrauch am Erbteil dennoch im Grundbuch eingetragen, auch wenn er nicht mehr den gesamten Erbteil erfasst?

    Für Einschätzungen dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Das DNotI geht im Gutachten vom 01.07.2011, Abruf-Nr. 103765,
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0ea955064a38484
    davon aus, dass der Nießbrauch an einem Erbteil als Einschränkung der Verfügungsmacht des Rechtsinhabers
    nicht im materiell-rechtlichen Sinne (§ 879 BGB) rangfähig ist (Zitat: MünchKomm/Kohler, BGB, 5. Aufl. 2009, § 879 Rn. 11; RGZ 135, 378, 384; Soergel/Stürner, BGB, § 879 Rn. 2; a. A. allerdings Hesse, DFG 1938, 35, 86 f.). Es könne jedoch von einem formalen Rangverhältnis ausgegangen werden, das zu einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber einem von den Erben bestellten Grundpfandrecht berechtige.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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