Es soll bei einer Lastenfreistellung vereinbart werden, dass Vormerkung so geändert wird, dass sie auflösend bedingt ist.
Soweit ich sehe, löst das keine EIntragungskosten aus:
14150 erfasst die Eintragung;
14152 die Löschung,
14160 erfasst es nicht,
sodass Gebührenfreiheit besteht.
Ist das richtig?
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