Im Grundbuch eingetragen ist u.a. A zu 1/4. Er veräußert von seinem Anteil die Hälfte an B. Eintragung AV ist. m.E. problemlos möglich sein. Vorgelegt wird weiter eine Grundschuldbestellung und der Notar beantragt Eintragung der Grundschuld nur am veräußerten 1/8 Anteil. Dieser Anteil existiert doch aber noch nicht. Ich hätte hier nur unter Bezug auf § 1114 BGB Verpfändung der AV in Betracht gezogen oder Eintragung am gesamten 1/4 Anteil des A. Käme hier zunächst eine Teilung in zwei 1/8 Anteile zugunsten des A gem. § 7 GBO in Betracht mit anschließender Belastung nur bzgl. eines 1/8 Anteils? Ich habe das eigentlich ausgeschlossen wegen Demharter 32. Auflage, RdNr. 19, oder?
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