So sollte es sein.
Aber es spricht natürlich auch nichts dagegen, dem Erbscheinsantrag eine bestimmte Testamentauslegung zugrunde zu legen und diese Auslegung dann außerhalb des Erbscheinsantrags gesondert (ggf. mit Beweisangeboten) zu begründen. Irgendwelche Förmlichkeiten sind dabei nicht einzuhalten.