Folgender Fall:
Im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek für das Land,vertr.d.d. Finanzamt, über 28.000 Euro eingetragen.
Nun beantragt ebenfalls das Finanzamt die Pfändung einesTeilbetrages i.H.v. 4.000 Euro mit Vorrang vor dem Rest. Es wird vorgetragen,dass die Hypothek i.H.v. 4.000 Euro zur Eigentümergrundschuld geworden sei unddies wird durch eine löschungsfähige Quittung nachgewiesen. In derselben Höhe istder "bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld, der aus der Zwangssicherungshypothekentstanden ist oder noch entstehen wird" gepfändet und zur Einziehungüberwiesen worden.
Grundsätzlich wäre die Eigentümergrundschuld gemäß § 1176BGB nachrangig.
Sollte man das dann als Bewilligung der Rangänderung auslegen,da Gläubiger und Pfändungsgläubiger identisch sind?