Rang bei Pfändung Eigentümergrundschuld


  • Folgender Fall:
    Im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek für das Land,vertr.d.d. Finanzamt, über 28.000 Euro eingetragen.
    Nun beantragt ebenfalls das Finanzamt die Pfändung einesTeilbetrages i.H.v. 4.000 Euro mit Vorrang vor dem Rest. Es wird vorgetragen,dass die Hypothek i.H.v. 4.000 Euro zur Eigentümergrundschuld geworden sei unddies wird durch eine löschungsfähige Quittung nachgewiesen. In derselben Höhe istder "bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld, der aus der Zwangssicherungshypothekentstanden ist oder noch entstehen wird" gepfändet und zur Einziehungüberwiesen worden.

    Grundsätzlich wäre die Eigentümergrundschuld gemäß § 1176BGB nachrangig.

    Sollte man das dann als Bewilligung der Rangänderung auslegen,da Gläubiger und Pfändungsgläubiger identisch sind?

  • § 1176 BGB dient dem Schutz des Gläubigers. Auf diesen Schutz müsste er dadurch verzichten können, dass er mit der ihm verbliebenen Hypothek der kraft Gesetzes nachrangigen Eigentümergrundschuld den Vorrang einräumt. Dazu dürfte dann nach § 1151 BGB die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich sein.

    Grundsätzlich handelt es sich zwar bei § 1176 BGB um ein gesetzliches Rangverhältnis, das mit sofortiger dinglicher Wirkung eintritt (Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1176 RN 5; Reischl im jurisPK-BGB Band 3, 9. Auflage 2020, Stand 01.07.2020, § 1176 RN. 17; Wenzel in Erman BGB, Kommentar, 16. Auflage 2020, § 1176 RN 2; Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1176 BGB RN 10 unter Hinweis auf RG 18.2.1931 - V 131/30, RGZ 131, 323, 326. Das RG 5. Zivilsenat führt im Urteil vom 18.02.1931, V 131/30, aus: „Für die durch den gleichen gesetzlichen Zweck verfolgende Vorschrift des § 1176 BGB wird von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die Rangänderung, welche durch die Zerlegung der Hypothek in eine Resthypothek und eine Eigentümergrundschuld wegen der Teilbeträge eintritt, nicht zugunsten oder zu Lasten der Berechtigten persönlich, sondern zugunsten oder zu Lasten der Teile der Hypothek wirkt. Die gesetzliche Rangfolge des § 1176 BGB ist also eine absolute, dinglich wirksame, nicht bloß eine zugunsten des Gläubigers persönlich wirkende, relative“.

    Wenn aus einer Zwangssicherungshypothek nur teilweise eine Eigentümergrundschuld entstanden ist und die der vormalige Berechtigte der Hypothek sogleich diese unter Vorlage der löschungsfähigen Quittung und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung pfändet, hat diese mithin kraft Gesetzes (§ 1176 BGB) Rang nach dem verbliebenen Rest (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2021, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 70 unter Hinweis auf Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Aufl. 1994, 95).

    Allerdings ist auch eine Rangänderung möglich. Diese Rangänderung kann mit oder auch nach der Aufteilung der Hypothek erfolgen (Staudinger/Wolfsteiner, § 1151 BGB RN 11; Reischl im jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.07.2020), § 1151 BGB RN 9; Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1151 RN 8; Kiehnle im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2020, § 1151 BGB RN 12; Wenzel in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1151 BGB RN 2: „Beim gesetzl Übergang hat der dem bisherigen Gläubiger verbleibende Teil jedoch Vorrang (BGH WM 1990, 860; Staud/Wolfsteiner Rn 4; § 1143 I 2, § 1164 II, § 1176, § 1182 S 2). Eine Rangänderung der Teilhypothek bedarf keiner Zustimmung des Eigentümers (Ausnahme von § 880 II 2), gleichgültig, ob die Änderung mit oder erst nach Vollzug der Teilung vorgenommen wird“).

    Nach Ansicht von Reischl im jurisPK, § 1151 BGB RN 10 spricht nichts gegen die Einräumung des Vorrangs der Hypothek, auf die gezahlt wurde.

    Soll einem Teil ein Vorrang eingeräumt werden, so wäre an sich nach § 880 Abs 2 S 2 und 3 BGB die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. § 1151 BGB bestimmt jedoch als Ausnahmevorschrift, dass es der Zustimmung des Eigentümers zu einer Rangänderung nicht bedarf. Der Grund dafür liegt darin, dass durch die Rangänderung der auch für die potenzielle Eigentümergrundschuld reservierte Rangrahmen insgesamt nicht verändert wird (Staudinger/Wolfsteiner, § 1151 BGB RN 4).

    Auch bei der Pfändung nur eines Teils eines Rechts kann vom Pfandgläubiger bestimmt werden, dass dieser Teil Rang vor dem ungepfändeten Rest erhalten soll (Herget im Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 830 ZPO, RN 7 und § 829 ZPO, RN 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 2460; Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2021, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 22 unter Zitat: Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Aufl. 1994, 92).

    Daher meine ich, dass der entstandenen Eigentümergrundschuld auch der Rang vor der dem Gläubiger verbliebenen Hypothek eingeräumt werden kann, ohne dass der Eigentümer mitwirken müsste.

    Allerdings irritiert mich die Aussage bei Staudinger/Wolfsteiner, § 1151 BGB RN 11: „Hat sich eines der Teil-Grundpfandrechte zwischenzeitlich durch Tilgung zum Teil in eine Eigentümergrundschuld verwandelt, so darf deren Rang nicht mehr angetastet werden“ oder die sich auf die gesetzliche Rangänderung des § 1176 BGB beziehende Aussage bei § 1176 BGB RN 11: „Die Rangänderung ist endgültig“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gepfändet wurde der "bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld". Im Verhältnis zum verbliebenen Fremdrecht gibt es demnach keine Rangbestimmung. Bedeutung hätte diese (!) Erklärung nur, wenn von der Eigentümergrundschuld z.B. nur ein Teil von 2.000 EUR gepfändet worden wäre. Darauf stellt die o.g. Kommentierung auch teilweise ab. Denke nicht, dass dem FA das so ganz klar ist.

  • [quote='45','RE: Rang bei Pfändung Eigentümergrundschuld Verhältnis zum verbliebenen Fremdrecht gibt es demnach keine Rangbestimmung. .../QUOTE]

    Verstehe ich nicht. Wenn im GB (Zitat): „eine Zwangssicherungshypothek für das Land, vertr.d.d. Finanzamt, über 28.000 Euro eingetragen ist“ und das Finanzamt „die Pfändung eines Teilbetrages i.H.v. 4.000 Euro mit Vorrang vor dem Rest“ bewirkt und eingetragen haben will, dann liegt darin eine Rangbestimmung zwischen dem Restbetrag von 24.000,-- € und den 4.000,-- €, wobei die 4000,--. € die gepfändete Eigentümer-GS darstellen. Das ergibt sich auch aus der Formulierung, wonach 4.000 Euro zur Eigentümergrundschuld geworden sind und dies durch eine löschungsfähige Quittung nachgewiesen wird. „In derselben Höhe ist der bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld gepfändet“. Also die mit 4000,-- € entstandene Eigentümergrundschuld. Das „bestrangige“ kann sich dann ja nur auf das Verhältnis zwischen der dem Gläubiger verbliebene Resthypothek von 24.000,-- € und der in Höhe von 4000,--€ entstandenen Eigentümer-GS beziehen.

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  • Man hat sich bei der Pfändung in Bezug auf die Teile schon schwer getan. Um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen: Ihr würdet dennoch die Erklärung als Bewilligung auslegen und euch keine ausdrückliche (und gesiegelte) Rangbestimmung geben lassen?

  • Ich habe auf Beitrag #4 von 45 hin beim Finanzamt angerufen, um rauszubekommen, was tatsächlich gewollt ist. Der Bearbeiter verriet mir, dass deshalb der "bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld" gepfändet wurde, weil in Wirklichkeit schon das komplette Recht Eigentümergrundschuld geworden sei. Man habe dennoch nur eine löschungsfähige Quittung über 4000 EUR ausgestellt und wollte den Rest "erstmal still so weiterlaufen lassen". Dadurch macht natürlich auch die Formulierung Sinn - ich hatte sie selbst auch so gedeutet wie Prinz. Er meinte dann jedenfalls, dass er sich das erst nochmal in Ruhe anschauen müsse und mich zurückrufe. Heut kam der Rückruf: Es wäre jetzt alles anders und er würde mir ne Antragsrücknahme schicken...

  • Die Pfändung des Teils einer Eigentümergrundschuld galt demnach der wirklichen Rechtslage, die löschungsfähige Quittung nicht. Statt auszulegen, wäre ohne die Rücknahme also der "Unrichtigkeitsnachweis" zu monieren gewesen.

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