Tunesier im Güterstand d. Gütergemeinschaft erwerben Grundstück zu je 1/2

  • Hallo,

    mir liegt ein Grundstückskaufvertrag vor, nach dem die Käufer tunesische Staatsangehörige sind und angeben, im Güterstand der Gütergemeinschaft zu leben.

    Sie erwerben ein Grundstück in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil.
    Meine Recherche (Rieck, Ausländisches Familienrecht, 20. EL, Januar 2021) hat ergeben, dass es nach tunesischem Recht zwei Güterstände gibt: Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

    Ich frage mich, ob ich die beiden, wie beantragt, als Erwerber zu je 1/2 Anteil im Grundbuch eintragen kann.

    Hat jemand eine gedankliche Anregung dazu?

  • Nach tunesischem Recht ist das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend (Abidi in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand 20. EL Januar 2021, Tunesien, RN 38). Nur, wenn es keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gibt, ist das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich (Looschelders im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand18.12.2020, Einleitung IPR, Teil 11, Islamische Staaten, Tunesien, RN 1025)

    Gab es zuvor im tunesischen Recht nur die gesetzliche Gütertrennung, haben die Ehegatten seit dem Gesetz über die eheliche Gütergemeinschaft Nr 98-94 vom 9. 11. 1998 (Regime de communauté des biens entre époux (RCBE)) bei Abschluss eines Ehevertrages oder später durch notariellen Vertrag die Möglichkeit die Gütergemeinschaft (Art. 1 RCBE) zu wählen. (Rieck/Abidi, RN 10). Der Standesbeamte muss bei der Eheschließung die Wahl der Eheleute im Ehevertrag vermerken (Art 7 RCBE). Die Gütergemeinschaft muss ins Güterrechtsregister eingetragen werden (Art 14 RCBE). Bei Erwerb einer Immobilie und Eintragung ins Grundbuch muss ein Auszug aus dem Güterrechtsregister vorgelegt werden (Art. 1415. I RCBE; s. Rieck/Abidi, aaO).

    Zum Güterstand hat die Deutsche Botschaft in Tunis am 25.01.2021 folgendes publiziert:
    https://tunis.diplo.de/tn-de/service/-/1514886

    In Tunesien kann der Güterstand der Gütergemeinschaft und Gütertrennung gewählt werden. Die in Deutschland übliche Zugewinngemeinschaft (die bei keiner Vereinbarung der gesetzliche Güterstand ist) ist in Tunesien nicht vorgesehen“

    Ebenso hier
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/de…ung_180276.html

    Wenn ich von der Veröffentlichung bei »Bergmann Online«
    https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_TUN_III_B_Nr_98_94_vfst
    ausgehe, dann hat die Wahl der Gütergemeinschaft das Entstehen von Gesamtgut zur Folge (s. unter IV: Verwaltung des Gesamtguts)

    Wenn es aber ein Gesamtgut gibt, dann dürfte die Eintragung in Miteigentum zu je ½ mE nicht möglich sein.

    Ich schätze, dass Du dazu mal bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, nachlesen musst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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