Hallo zusammen,
bei uns in der Behörde gibt es unterschiedliche Ansichten zur Wandelbarkeit des Güterstandes, insbesondere in folgendem Fall:
Der Erblasser (deutscher Staatsangehöriger) stirbt und hinterlässt seine Ehefrau (deutsche Staatsangehörige) und zwei Kinder mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Eheschließung erfolgte in Rumänien. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten rumänische Staatsangehörige.
Nach Art. 15 EGBG ist abzustellen auf die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung. Demnach wären die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet (gesetzl. Güterstand in Rumänien).
Die Ehefrau würde demnach 1/4 erhalten.
Nach rumänischem Recht ist der aus deutscher Sicht unwandelbare Güterstand jedoch wandelbar. Demnach wären die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet.
Die Ehefrau erhält demnach 1/2.
Stellt man auf die Unwandelbarkeit des Güterstandes ab und es bleibt bei der Errungenschaftsgemeinschaft oder stellt man auf die Wandelbarkeit ab und es greift die Zugewinngemeinschaft?
LG und DANKE im Voraus!