Hallo,
ich habe hier einen hakeligen Fall, wozu ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde.
II-1: beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
II-2: Vormerkung für die Eintragung einer beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
A ist verstorben -> Nachlassinsolvenz
Die Insolvenzverwalterin verkauft jetzt den Anteil der Photovoltaikanlage an C und der Notar reicht jetzt den notariell beurkundeten Vertrag mit entsprechender Bewilligung zur Grundakte, jeweils den Anteil des A auf C umzuschreiben
Ich bin jetzt im HRP "Grundbuchrecht", 16.Aufl. auf Randnummer 1197 gestossen und nunmehr der Meinung, dass man Bruchteile bei Dienstbarkeiten wohl besser vermeiden sollte.
II-1 dürfte bezüglich A wegen Tod erloschen sein, eine Übertragung auf C ist schon auf diesem Grund nicht möglich, von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit von beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten mal abgesehen. Für C müsste meiner Meinung nach eine neue Dienstbarkeit eingetragen werden. Kann II-1 im Übrigen für den B zu 1/3 Anteil einfach so bestehen bleiben?
Die Berichtigung von II-2 sollte unproblematisch sein, die Bewilligung kann als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs ausgelegt werden...
Ich hoffe trotz der Hitze (mein Bürothermometer zeigt jetzt schon 27,8 Grad) um hilfreiche Gedanken...