Dienstbarkeit - Bruchteilsberechtigte

  • Hallo,

    ich habe hier einen hakeligen Fall, wozu ich gerne mal ein paar Meinungen hören würde.
    II-1: beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
    II-2: Vormerkung für die Eintragung einer beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) für A zu 2/3 und B zu 1/3
    A ist verstorben -> Nachlassinsolvenz

    Die Insolvenzverwalterin verkauft jetzt den Anteil der Photovoltaikanlage an C und der Notar reicht jetzt den notariell beurkundeten Vertrag mit entsprechender Bewilligung zur Grundakte, jeweils den Anteil des A auf C umzuschreiben :confused::confused::confused:

    Ich bin jetzt im HRP "Grundbuchrecht", 16.Aufl. auf Randnummer 1197 gestossen und nunmehr der Meinung, dass man Bruchteile bei Dienstbarkeiten wohl besser vermeiden sollte.

    II-1 dürfte bezüglich A wegen Tod erloschen sein, eine Übertragung auf C ist schon auf diesem Grund nicht möglich, von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit von beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten mal abgesehen. Für C müsste meiner Meinung nach eine neue Dienstbarkeit eingetragen werden. Kann II-1 im Übrigen für den B zu 1/3 Anteil einfach so bestehen bleiben?

    Die Berichtigung von II-2 sollte unproblematisch sein, die Bewilligung kann als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs ausgelegt werden...

    Ich hoffe trotz der Hitze (mein Bürothermometer zeigt jetzt schon 27,8 Grad) um hilfreiche Gedanken...

    Einmal editiert, zuletzt von fridolin2001 (17. Juni 2021 um 12:10) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Niemand eine Meinung?

    Die dahinter stehende Firma nervt. Mit meinem Vorschlag (die eingetragene Dienstbarkeit/Vormerkung löschen und ganz neu und besser bewilligen) war sie nicht einverstanden, "...warum sollen wir denn Doppelt bezahlen..."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!