Hallo zusammen,
bei mir ist eine Teilungserklärung zu einem bestehenden Erbbaurecht eingegangen. Es soll also ein Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht gebildet werden.
Hierzu haben sich bei mir folgende Fragen ergeben:
1. Es sollen 4 Häuser, welche baulich unabhängig voneinander und selbstständig sind, errichtet werden. Hierzu entsteht die "Gesamteigentümergemeinschaft und jeweils eine Untergemeinschaft, also für jedes Haus eine. Diese sollen für die Verwaltung zuständig sein. Ich habe bereits erfahren, dass solche Untergmeinschaften zwar gebildet werden können, diese jedoch lediglich im Innenverhältnis wirken. Können diese somit trotzdem die Verwaltung übernehmen, da es sich hierbei um eine Abrede zwischen Gesamt und Untergemeinschaften handelt?
2. Auf allen 4 Häusern befinden sich PV-Anlagen. Diese sollen als Sondernutzungsrecht einer Wohnungseinheit zugeordnet werden.
Kann dies gehen, obwohl sich diese Wohnunsgeinheit - logischerweise- nur in einem der Häuser befindet?
Und ist die Nutzung der PV-Anlage überhaupt als Sondernutzungsrecht vereinbar?
3. Bei der Bestellung des Sondernutzungsrechts zur PV-Anlage heißt es in der Urkunde: "Soweit erforderlich, darf die Lage der PV-Anlage nachträglich noch geändert werden." Ist eine solche tatsächliche Veränderung der Lage nicht ein Widerspruch zum Bestimmtheitsgrundsatz? Denn dann wäre ja die Lage des Sondernutzungsrecht bei einer tatsächlichen Veränderung der Lage dem Grundbuchamt nicht bekannt und somit unbestimmt.
LG Diana:)