Beschwerde gegen Beschluss zur Festsetzung des Geschäftswertes

  • Guten Morgen,

    ich benötige mal Eure Meinungen zu folgendem Fall:

    In einer Nachlasssache wurde ein Erbschein beantragt und dieser ist auch erteilt worden. Es fehlte immer noch der Wertermittlungsbogen. Nachdem einmal an dessen Einreichung erinnert wurde, wurde anschließend die Festsetzung eines Geschäftswertes nach freier Schätzung in Höhe von 500.000,00 Euro angekündigt. Es erfolgte keine Reaktion. Sodann habe ich einen Geschäftswert von 500.000,00 Euro festsetzt und den Beschluss wurde ordnungsgemäß zugestellt. Über einen Monat nach Festsetzung des Geschäftswertes legte der Ast. Beschwerde per E-Mail an und kündigte die Nachreichung der Unterlagen per Post an. Ich habe dem Ast. mitgeteilt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels per E-Mail nicht zulässig ist. Es erfolgte keine weitere Reaktion, auch wurde nichts per Post eingereicht.
    Nun habe ich vergangene Woche einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache zum OLG geschickt. Einen Tag später kam wieder eine Mail mit der Bitte seitens des Ast. doch Beschwerde stattzugeben. Er entschuldigte sich für die Verzögerungen und teilte mit, er hätte zeitgleich den Wertermittlungsbogen und weitere Unterlagen in den Briefkasten des AG geworfen. Diese wurden mir nun auch vorgelegt. Die Akte befindet sich nun beim OLG bzw. auf dem Weg der dorthin.

    Meine Frage lautet: Was ist nun zu tun? Ich bin ja im Prinzip aufgrund des Nichtabhilfebeschlusses gehindert noch irgendeine Entscheidung zu treffen, da zu diesem Zeitpunkt ja weder eine formgerechte Beschwerde geschweige denn die notwendigen Unterlagen vorlagen. Schicke ich die Unterlagen ans OLG hinterher oder was habe ich zu veranlassen?

    Vielen Dank für Eure Tipps.

  • Schicke ich die Unterlagen ans OLG hinterher

    Genau das würde ich tun. Das Verfahren am AG ist durch den Nichtabhilfebeschluss abgeschlossen. Mag das Beschwerdegericht nunmehr über Statthaftigkeit und Begründetheit entscheiden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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