Kostenwert, Vergleichsrechnung, Vorschriften?

  • Guten Morgen,
    der eingetragene Eigentümer hat im Rahmen einer Grundbuchberichtigung, für welche Gebühren zu erheben sind, den Wert seiner Immobilie zum Zwecke der Gebührenberechnung angegeben. Dieser erscheint mir allerdings nicht realistisch und ich würde gerne anhand von Baujahr und Brandversicherungssumme (was der Eigentümer mir dann noch angeben muss) eine Vergleichsrechnung aufmachen.
    Geht das wohl und wenn ja, wo steht was dazu? Ich habe leider hier und in Kommentierungen nix gefunden und es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer nach der Grundlage fragt...
    Ich danke Euch!

  • OLG München, Beschl. v. 26.4.2017 – 34 Wx 72/17

    Wird auch davon abhängen, woran man die Zweifel am angegebenen Wert festmacht. Meist dann, wenn der Erblasser selbst erst in jüngster Vergangenheit zu einem höheren Preis erworben hat oder wenn nach der Ermittlung des Bodenwertes (über den Bodenrichtwert der Gemeinde) für das Gebäude kaum noch was übrig bleiben würde.

  • Also der Eigentümer hat den Wert der Immobilie (zwei Gewerbeeinheiten im EG und ich glaube eine Wohnung im OG) mit ca. 185T€ angegeben, wobei allein der Bodenwert schon ca. 133T€ beträgt. Daher erscheint mir Gesamtwert recht gering...
    Anhaltspunkte für einen realistischen Wert ergeben sich leider aus der kompletten Akte nicht.

  • Ein daraus errechneter Gebäudewert von nur 52.000,- € ist doch Anlaß genug für begründete Zweifel.

    "... Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Angaben der Beteiligten eines der Kriterien der Bewertung. Diese sind in aller Regel zu beachten (Korinthenberg/Tiedke § 46 Rn. 20), wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 46 Rn. 13). In einem solchen Fall lässt sich nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175), der der Senat gefolgt ist (siehe etwa Beschluss vom 20.3.2011, 34 Wx 23/11), der Wert von bebautem Grundbesitz häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach § 196 BauGB für Grund und Boden feststellen. ..." (OLG München a.a.O.)

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