Rangfolge im Vorrechtsbereich (§ 850d ZPO) (hier Teilungsplan)

  • Liebe wissende Gemeinde,
    ich brauche Hilfe nachdem sich im Kopf mittlerweile alles im Kreis dreht (nicht alkoholbedingt!).

    Folgender Fall: (Lohnpfändung)
    Gl. 1: Stadt A - UVG für Kind A (Rückstand) - § 850d ZPO: Freibetrag Schu: 850 EUR (1. ZU)
    Gl. 2: Krankenkasse - § 850c ZPO-Freibetrag (2. ZU)
    Gl. 3: Bußgeldstelle - § 850c ZPO-Freibetrag (3. ZU)
    Gl. 4: Stadt B - UVG für Kind B (Rückstand + laufender) - § 850d ZPO: Freibetrag Schu: 900 EUR (4. ZU)

    Gl. 4 ist der Meinung, dass er den pfändb. Lohn zu bekommen habe, da er laufende Leistungen zahle. Gl. 1 hat nach einigem Hin und Her vom DS die Hinterlegung gefordert und jetzt sind wir im Teilungsplan.

    Soweit ist hier alles klar, außer die Reihenfolge im Vorrechtsbereich. Regulär geht es ja nach § 804 ZPO, aber beim Vorrechtsbereich wird die Rangfolge über den Freibetrag abgebildet (dr. VollstrG zu bestimmen).
    In beiden PfÜBsen wurden bei der damaligen Festlegung keine laufenden UH-Zahlungen für andere Kinder angegeben, sodass wirklich nur der Bedarf für den Schu selbst festgestellt wurde (Unterschied zw. Freibeträgen ergibt sich aus zeitlicher Folge und neu geltenden Regelsätzen).
    Es wurde auch kein Antrag gem. § 850g ZPO gestellt, dass Gl. 4 im Freibetrag bei Gl. 1 zu berücksichtigen sei (habe mir auch noch keine Gedanken gemacht, ob das überhaupt funktioniert, weil er an die Stadt zahlen muss).

    Meines Erachtens ist es einfach so, dass dann hier Gl. 1 den kompletten Vorrechtsbereich für sich beanspruchen kann, da er zum einen eher gepfändet hat (obwohl ja § 804 ZPO hier ja nicht so anwendbar ist, soweit ich das bisher mitbekommen habe) und weil dessen festgesetzter Freibetrag niedriger als der des Gl. 4 ist.

    Aber stimmt das so? Wie würdet ihr die Sache bewerten? Gibt es andere Ideen zur Beurteilung der Verteilung im Vorrechtsbereich?

  • Meines Erachtens ist es einfach so, dass dann hier Gl. 1 den kompletten Vorrechtsbereich für sich beanspruchen kann, da er zum einen eher gepfändet hat (obwohl ja § 804 ZPO hier ja nicht so anwendbar ist, soweit ich das bisher mitbekommen habe) und weil dessen festgesetzter Freibetrag niedriger als der des Gl. 4 ist.


    So sehe ich das auch.

    Gläubiger 4 könnte mit der Erinnerung die Abänderung des PfÜB zu 1. dahingehend verlangen, dass ein Freibetrag für die Unterhaltsansprüche des Kindes B vorbehalten bleibt.
    Solange das Vollstreckungsgericht aber keine derartige Entscheidung getroffen hat, bekommt Gläubiger 1 bis zur Befriedigung seiner Ansprüche das komplette pfändbare Vermögen.

  • Ich schließe mich an.

    Als Folgeproblem bei einer entsprechenden Erinnerung hätte man hier auch noch die unterschiedlichen Freibeträge für den Schuldner selbst.
    Müsste man diese auf die gleiche Höhe festlegen? :gruebel:

    Nicht ohne Antrag nach §850g ZPO.
    Es ist am Schuldner eine Erhöhung des älteren (und vermutlich veralteten) Freibetrages zu beanspruchen. Es ist schließlich auch nur er beschwert.

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