Löschung Verfügungsverbot gem. § 161 BGB

  • Hallo zusammen,

    im GB ist eingetragen:

    Verfügungsverbot gem. § 161 BGB: Die Miterbin A ist aufgrund aufschiebend bedingter Erbteilsübertragung vom ... in ihrer Verfügung zugunsten B beschränkt. Gem. Bewill vom .... eingetragen am ...

    Es fand also eine aufschiebend bedingte Erbanteilsübertragung statt. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde die Eintragung der obigen Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Zwischenzeitlich ist die Bedingung eingetreten und der Erwerber als Eigentümer eingetragen.

    Der Notar hat formlos die Löschung beantragt und ist der Meinung, dass gem. § 22 Abs. 1 GBO eine Löschungsbeiwilligung nicht erforderlich ist, da die Unrichtigkeit durch die erfolgte GB-Berichtigung nachgewiesen ist.

    Ich habe ihm geschrieben, dass an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen gestellt sind. Der die Berichtigung begehrende Antragsteller hat alle Möglichkeiten auszuräumen, die der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Die Verkäuferin kann durchaus zwischenzeitlich weitere Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte getätigt haben. Dies lässt sich nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen. Allein die erfolgte Grundbuchberichtigung ist kein Unrichtigkeitsnachweis. Es liegt auch keine Offenkundigkeit vor. Ich habe eine Löschungsbewilligung des Begünstigten B gefordert.

    Antwort Notar:
    Die eingetragene Verfügungsbeschränkung verhindert eine auch den guten Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 Abs. 1 BGB i. V. m. § 161 Abs. 3 BGB Erbanteilsübertragung an einen Dritten, vgl. BayOBLG ZEV 1994, 306, Müko § 161 Rn 10.
    Durch den Vollzug der Erbanteilsübertragung an den Käufer im Grundbuch hat der Verkäufer seine Verfügungsbefugnis verloren. Die eingetragene Verfügungsbeschränkung betrifft nur ihn und nicht den Käufer, ist also offenkundig unrichtig geworden.
    Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitliche Verpflichtungsgeschäfte des Verkäufers keine dingliche Wirkung entfalten, Verfügungsbeschränkungen gemäß § 161 Abs. 2 BGB daher unwirksam sind.

    Die vom Notar angegebene Entscheidung betrifft nicht genau meinen Fall, da hier keine aufschiebend bedingte Rückübertragung sondern eine aufschiebend bedingte Übertragung stattfand. Man könnte herauslesen, dass bei analoger Anwendung wohl die bei mir eingetragene Verfügungsbeschränkung mit Vollzug der Eigentumsumschreibung von Amts wegen hätte gelöscht werden müssen?

    Ist mein GB unrichtig und der Notar hat Recht?? Oder soll ich doch eine Löschungsbewilligung fordern??

  • Oder soll ich doch eine Löschungsbewilligung fordern??

    Würde ich nicht. Das vermerkte Verfügungsverbot schützt nur vor grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften (§§ 892, 161 Abs. 3 BGB; BGH NJW 1997, 860; damals zum Gesellschaftsanteil). So eine Verfügung würde sich aus dem Grundbuch ergeben. Bedeutung hatte der Vermerk also nur zwischen dessen Eintragung und der Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erbteilserwerbers. Inzwischen nicht mehr.

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