Die Minderjährige ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Erbengemeinschaft. Der Miterbe will seinen Erbanteil nun an einen Dritten veräußern. Bedarf die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB denn der familiengerichtlichen Erklärung? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift. Denn § 1821 Abs 1 Nr. 1 ist meiner Ansicht nach nicht anwendbar, da es sich bei diesem Vorkaufsrecht um kein dingliches Recht handelt.
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