Im elektronischen Rechtsverkehr wird vorgelegt:
1) Versäumnisurteil eines Bezirksgerichts für Handelssachen in Österreich,
2) Vollstreckbarkeitserklärung des Titels durch da selbe Gericht,
3) Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel des selben Gerichts.
Beantragt ist die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung gem. Art. 41, 53, 54 EuGVVO.
Ich gehen davon aus, dass die Unterlagen im Original vorzulegen sind. Ist das korrekt?
Weiter stellt sich die Frage, ob ich als Rechtspfleger hierfür funktionell zuständig bin. Ist das ein Fall von § 20 Abs. 1 Nr. 11 RpflG?