Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung in WEG

  • Guten Tag,

    mir liegt ein Antrag auf Teilung nach § 8 WEG vor. Das Grundstück ist mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1093 BGB) belastet. Nunmehr soll ich aus dem Grundstück 2 Wohnungseigentumseinheiten bilden. Diese setzen sich aus dem Bestandshaus und einem noch zu errichtenden Anbau zusammen. Das Wohnungsrecht erstreckt sich gemäß Eintragungsbewilligung auf "das gesamte Haus und die alleinige Nutzung des Gartens".

    Ich habe mich jetzt im Rahmen der Übertragung dieser Dienstbarkeit gefragt, ob ich die Dienstbarkeit ohne Weiteres in beide Wohnungsgrundbücher übertragen kann. Oder ob ich das Grundbuch damit bewusst unrichtig mache, da sich das Wohnungsrecht ja nicht auf den Anbau erstrecken kann (höchstens nur als Nebenforderung aufgrund der Nutzung des Gartens). Gemäß der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2000 (15 W 103/00) heißt es:

    "a) Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.
    b) Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muss notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.
    c) Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist"

    Problematisch ist, dass in der Teilungserklärung zum Wohnungsrecht nichts gesagt ist, so dass eine Übernahme von Amts wegen vorzunehmen wäre. Ich kann aber doch auch nicht das Grundbuch bewusst unrichtig machen. Oder stellt sich die Frage für mich nicht?

    Vielleicht hatte ja schon mal jemand einen solchen Fall bzw. kann mir weiterhelfen.

  • Die Erstreckung nur auf eine oder mehrere Wohnungen ist problematisch, die Erstreckung auf alle Wohnungen ist es nicht.

    Dass sich das Wohnungsrecht nicht auf den Anbau erstreckt, ändert nichts daran, dass das gesamte Grundstück der Gegenstand der Belastung ist. Würde auf dem ungeteilten Grundstück ein Anbau errichtet, würde sich das Wohnungsrecht - das nach wie vor auf dem gesamten Grundstück lastet - ja auch nicht auf diesen beziehen, wenn der Ausübungsbereich anders festgelegt ist ("das bestehende Haus").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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