Hallo,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Überbaudienstbarkeit.
Dazu folgender Sachverhalt:
Grdst. A: hieran soll Wohnungseigentum begründet werden
Grdst. B: Nachbargrundstück (normal)
Beide Grundstücke teilen sich eine Tiefgaragenzufahrt (Grundstücksgrenze verläuft genau mittig der Zufahrt) und ein Tiefgaratentor. Die Tiefgarage selbst wird auch entsprechend mittig durch die Grundstücksgrenze geteilt. (An der einen Hälfte wird damit Wohnungseigentum bzw. Teileigentum und Gemeinschaftseigentum gebildet, an der anderen Hälfte nicht, zumindest noch nicht). Für die Begründung des Wohnungseigentums ist der Überbau (bzw. Unterbau) der Tiefgarage meiner Ansicht nach unproblematisch, da keine Abgeschlossenheit zum Nachbarsgrundstück vorliegen muss.
Für die jeweiligen Zufahrtshälften haben sich die Beteiligten Geh- und Fahrrechte bestellt, jeweils zulasten des anderen Grundstücks.
Darüber hinaus wurde eine Grunddienstbarkeit für ein Überbaurecht zulasten des Grdst. A (an diesem wird WEG begründet) und zugunsten Grdst. B. betreffend des Tiefgaragentors bestellt. Dieses wird wie oben beschrieben mittig durch die Grenze geteilt, die Technik für das Tor, die sog. "Hebeanlage" befindet sich auf der Seite des Grdst. A.
Voraussetzung für eine solche Dienstbarkeit wäre ja grds. ein Überbau, hier durch das Tor, als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Hierbei habe ich mich gefragt, ob es sich bei diesem Tor überhaupt um einen wesentlichen Bestandteil handelt und nicht nur um Zubehör und die Dienstbarkeit damit inhaltlich unzulässig wäre.
Und falls ein Überbau vorliegt, könnte man dann anhand der Dienstbarkeitsbestellung davon ausgehen, dass der Überbau nur von Grdst. B ausgeht und in diesem Fall die Teilungserklärung vollzogen werden?
Hat hierzu zufällig jemand Ideen oder vielleicht einen solchen Fall schon einmal gehabt?
Danke schonmal im Voraus.