Herrschvermerk nicht an allen Grundstücken eingetragen

  • Ich habe hier eine merkwürdige Geschichte.

    Verkauft werden die Grundstücke Flst. Nr. 101, 102 und 103. Für das Flurstück 103 ist ein Herrschvermerk eingetragen (Geh- und Fahrtrecht, bewilligt und eingetragen im Jahr 1906). Das zugehörige Recht ist noch für weitere Grundstücke bestellt. Beim Recht selbst findet sich allerdings kein Hinweis auf den Herrschvermerk. Die weitere Recherche ergab, dass bei einigen der berechtigten Grundstücke ein Herrschvermerk eingetragen ist, bei anderen nicht.

    In einem der Vorgängerblätter bin ich dann stutzig geworden: Dort ist der Herrschvermerk nämlich nicht beim herrschenden sondern beim dienenden Grundstück eingetragen. Gibt es einen "Dienvermerk"? Das hätte doch keinen Sinn, weil das Recht in Abt. II eingetragen ist. Gibt es eine Erklärung für diese Buchung?

    Und schließlich: Kann ich bei dem Recht vermerken, dass bzgl. einzelner Grundstücke ein Herrschvermerk eingetragen ist? Eigentlich dürfte dem nichts entgegenstehen.

  • Einen "Dienend-Vermerk" kenne ich nicht (und ich mach seit 40 Jahren Grundbuch). Allerdings sind bei der Eintragung von mehreren Dienstbarkeiten zugunsten von Eigentümern mehrerer Grundstücke hier auch schon schlicht falsche Herrschvermerke vorgefunden worden. Da geht schon mal was schief....
    Ich würde die Blätter bzw. Grundstücke, bei denen ein Herrschvermerk eingetragen ist, auf jeden Fall mal in dem "dienenden" Grundbuch vermerken. Wird hier auch immer gern mal vergessen bei Neueintragungen.....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Rechte sind nur auf Antrag auch auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks einzutragen (§9 Abs. 1 GBO). Es ist im Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks, dass ein Herrschvermerk eingetragen wird. Wenn dieser jedoch keinen Einbuchungsantrag gestellt hat, wurde auch nichts gebucht.
    Allerdings ist die Eintragung eines Herrschvermerks nach §9 Abs. 3 GBO, von Amts wegen, beim dienenden Grundstück darzustellen.

    Bezüglich des „Dienvermerks“: Ist in diesem Grundbuch die Belastung in Abt. II eingetragen, oder wurde fälschlicherweise die Belastung im Bestandsverzeichnis gebucht. Dies soll wohl gelegentlich vorkommen, so hat das Bayerische Oberste Landgericht bereits vor Jahren entschieden, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bestandsverzeichnis zwar ordnungswidrig wäre, aber deren Wirksamkeit nicht berührte (BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/9).

  • In einem der Vorgängerblätter bin ich dann stutzig geworden: Dort ist der Herrschvermerk nämlich nicht beim herrschenden sondern beim dienenden Grundstück eingetragen. Gibt es einen "Dienvermerk"? Das hätte doch keinen Sinn, weil das Recht in Abt. II eingetragen ist. Gibt es eine Erklärung für diese Buchung?

    Naheliegend ist ein menschlicher Fehler dahingehend dass der Herrschvermerk versehentlich ins falsche Grundbuch eingetragen wurde.
    Wie du richtig sagst ist ein "Dienvermerk" unsinnig, weil die Belastung in Abteilung II eingetragen ist. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass es sowas gibt oder mal gab.

  • Rechte sind nur auf Antrag auch auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks einzutragen (§9 Abs. 1 GBO). Es ist im Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks, dass ein Herrschvermerk eingetragen wird. Wenn dieser jedoch keinen Einbuchungsantrag gestellt hat, wurde auch nichts gebucht.
    Allerdings ist die Eintragung eines Herrschvermerks nach §9 Abs. 3 GBO, von Amts wegen, beim dienenden Grundstück darzustellen.

    Bezüglich des „Dienvermerks“: Ist in diesem Grundbuch die Belastung in Abt. II eingetragen, oder wurde fälschlicherweise die Belastung im Bestandsverzeichnis gebucht. Dies soll wohl gelegentlich vorkommen, so hat das Bayerische Oberste Landgericht bereits vor Jahren entschieden, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bestandsverzeichnis zwar ordnungswidrig wäre, aber deren Wirksamkeit nicht berührte (BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/9).

    Das Recht war in Abt II richtig eingetragen.

  • Naheliegend ist ein menschlicher Fehler dahingehend dass der Herrschvermerk versehentlich ins falsche Grundbuch eingetragen wurde.
    Wie du richtig sagst ist ein "Dienvermerk" unsinnig, weil die Belastung in Abteilung II eingetragen ist. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass es sowas gibt oder mal gab.

    Von der Weise, wie der Vermerk formuliert ist, scheint es kein Versehen zu sein.

    Vielleicht muss ich doch den ursprünglichen Antrag suchen.

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