GbR und Nießbrauch

  • Ich habe hier ein etwas vertracktes Problem mit der Übertragung von Grundstücksanteilen, Einbringung in eine GbR und Nießbrauchsvorbehalt.
    Eingetragen ist Frau A. Sie überträgt an Herrn B einen 30%igen Anteil an dem Grundbesitz (mehrere WE) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an dem Anteil. Frau A und Herr B bringen nunmehr ihre Grundstücksanteile in eine GbR ein, wobei „dinglich die Auflassung zur Verkürzung des Leistungsweges direkt auf die GbR zur gleichzeitigen Einlagenleistung (…) an die GbR erfolgen soll“.
    Danach kommt dann folgender Absatz:
    „Die Erschienene zu 1 (Frau A) bezogen auf den ihr verbleibenden 70%igen Anteil am Vertragsgrundbesitz und der Erschienene zu 2 (Herr B) andererseits bezogen auf den auf ihn übertragenene 30%igen Anteil am Vertragsgrundbesitz behalten sich hieran das unentgeltliche Nießbrauchrecht vor.“ Es folgen weitere Vereinbarung zum Inhalt der NRe.
    Die Bewilligung lautet wie folgt:
    „Zur Sicherung der Nießbrauchrechte bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung der jeweiligen Nießbrauchrechte zugunsten A und B in das Grundbuch des jeweiligen Vertragsgrundbesitzes.“
    Ich habe dann zunächst beanstandet, dass nach der Neukonzeptionierung der GbR die privaten Rechtsverhältnisse der Gesellschafter nicht mehr verlautbart werden und deshalb weder die Eintragung der Nießbrauchrechte an Grundstücksteilen noch an GbR-Anteilen möglich ist.
    Nun schreibt mir der Notar, ich solle das doch alles noch einmal überdenken. Wenn die Schenkung des Grundstücksanteils vollständig vollzogen worden wäre mitsamt der NR-Bestellung (und Eintragung) und dann erst die Einbringung in die GbR erfolgt wäre, hätte man doch wohl die NR-Rechte antragsgemäß eingetragen. Das soll doch jetzt – bitteschön – auch noch funktionieren. Gern möchte er das telefonisch mit mir diskutieren…..:gruebel:
    Ich neige dazu, meine Beanstandung aufrecht zu erhalten. Hätten die Beteiligten die Auflassung des Anteils mit NR-Eintragung als eigenständigen Antrag vollzogen, hätten sie halt auch mehr Gebühren zahlen müssen. Ohne diesen Zwischenschriftt würde ich ja aber nun Eintragungen vornehmen, die eben nicht mehr zulässig sind. Oder sehe ich das zu eng?!
    Ich könnte ein paar Denkanstöße brauchen! Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    Einmal editiert, zuletzt von Bee (30. August 2022 um 12:38)

  • Ja, das diese Art der Belastung möglich ist, habe ich dem Notar ja auch schon geschrieben, aber ich finde die Auslegung der Bewilligung hinsichtlich Quotennießbrauch oder Anteilsnießbrauch schwierig. Hättest du da keine Bedenken?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

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