Eröffnetes IK-Verfahren ü.d. Vermögen d. S.
Gläubiger G hat 20.000,- zur Tabelle angemeldet, diese sind in voller Höhe festgestellt. Aus Verbundenheit mit S will G diese Forderung zurücknehmen und schreibt an S, dass er die Forderung zurücknehme und auf die weitere Verfahrensteilnahme verzichte. S leitet dieses Schreiben an den IV weiter.
Frage: Reicht das, um die Rücknahme der Forderung in der Tabelle zu erwirken? Die Rücknahmeerklärung wurde ja gegenüber dem S erklärt und nicht gg. dem IV. Hierauf angesprochen reagiert G nicht, es liegt also nur eine Rücknahmeerklärung gg. S vor.
Wenn S diese Erklärung an das Insolvenzgericht weiterleitet, könnte daraufhin die Tabelle berichtigt werden?