Ich habe folgenden Antrag auf Vollstreckungsversteigerung vorliegen:
Eigentümer: GmbH Holländischen Rechts
Gläubiger: Deutsches Kreditinstitut, Forderung ca. 450.000 € + d. Zinsen
Abt. 2: Zwangsverwaltung seit 98 für WEG wegen rückständiger Wohngelder aufgrund eines LG-Urteils, das den damaligen Anwälten zugestellt wurde.
Wert der Wohnung (vor Gutachten) ca. 250.000 €
So ist die Lage und mir wird eine vollstreckbare Ausfertigung der GS-Bestellung aus 93 vorgelegt, die 2005 in Holland öffentlich durch den Gerichtsvollzieher (o.ä.) zugestellt wurde. Die Fa. selbst wurde 2001 im Register gelöscht (in der L-Sache ist seit 2002 ein Zustellungsvertreter bestellt). Die Zustellung wird durch den Gerichtsvollzieher in einer zweiseitigen Urkunde bewirkt, in der er ausführlich bescheibt, wer, was, warum und mit welchen beabsichtigten Folgen die Zustellung erfolgt (sehr interessant zu lesen, übrigens). Er fügt bei einen Ausriss einer Lokalzeitung vom selben Tage, in der der wesentliche Inhalt der o.g. Urkunde erwähnt wird.
Holland ist, auch wenn sie selten an Europameisterschaften im Fußball teilnehmen, unstrittig EU-Land, also kann ich mir nicht vorstellen, dass eine öffentliche Zustellung hier nicht anerkannt werden kann - da suche ich noch, vielleicht hat jemand einen Tipp parat; das ist aber nicht mein primäres Problem. Ich gehe also davon aus, dass die ZU in Ordnung, die Urkunde mithin zur Vollstreckung geeignet ist - wat nu?
Ich kann den Anordnungsbeschluss nach Deutschem Recht nicht öffentlich zustellen, weil die B.V. gelöscht ist. Nach unserem Recht (durchgepaukt und auch schlüssig) ist die Löschung jedoch dann unbeachtlich, wenn noch Vermögenswerte bestehen, die es zu versilbern gilt, um Forderungen zu begleichen. Dann ist ein (Nachtrags-)Liquidator zu bestellen, der sich kümmert. Das geht hier aber nicht, denke ich, weil es sich nicht um eine inländischem Recht unterliegende juristische Person handelt. Bliebe noch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers oder eines Notgeschäftsführers: Hierzu habe ich folgende Quellen gefunden: Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7.8.52 (BGBl. I, S. 407), hier § 10 bzw. 15, sowie den Artikel von Beitzke (Festschrift für Ballerstedt, 1975, S. 185ff.). Aber jetzt bin ich auch nicht schlauer: Das ZustErgG gilt eigentlich nur für die Gebiete im Osten des ehem. Reiches, bezieht sich weniger auf die im Westen besetzten Gebiete (allenfalls die Grenzen von 1937), aber danach wäre es so herrlich einfach... Beitzke wiederum verdammt die Anwendung des Vehikels 'Abwesenheitspfleger' für juristische Personen und möchte die wohl am liebsten gleich mit Sitz und Vorstand/Geschäftsführer wieder auferstehen lassen...
Was wohl überhaupt nicht geht ist die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO, die Partei ist ja nicht nicht prozessfähig - über die Brücke möchte ich nur ungern gehen und dann auf der Grundlage einen Zuschlagsbeschluss verkünden.
Könnt Ihr mein Problem verstehen?