Umsatzsteuer 19 %

  • Prüfe ja nur, ob ich nicht zuviel festsetze (vom Prinzip her). Bei zuwenig ist der Vw. selber Schuld und hat eben Pech. Außer ich bin nett und ruf da mal schnell an.:)
    Es kommen sogar jetzt noch Anträge mit 16 %. Da setz ich aber gleich die 19 % fest, um mir nicht doppelt Arbeit zu machen.

  • Zum Thema Beendigung der Leistung des Verwalters gibt es eine Mitteilung vom MdF Brandenburg, dass auf die letzte Handlung des Verwalters im Verfahren, im Regelfall die Schlussverteilung abzustellen sei. Der spätere Beschluss des Gerichts zur Aufhebung des Verfahrens beeinflusse die Leistung des Verwalters nicht mehr.

    Zur Frage der Berücksichtigung der erhöhten Ust gibt es eine Entscheidung vom AG Potsdam (ZinsO 23/2006, 1263). Danach ist das Gericht an den beantragten Ust-Satz nicht gebunden, sondern hat den den vom Verwalter tatsächlich zu zahlenden Betrag festzusetzen. In eindeutigen Fällen setzen wir daher von Amts wegen fest (auch angesichts der sonst drohenden Antragsflut).

  • Na mit der Nachfestsetzung wäre ich generell vorsichtig. Sicher ist das Problem noch nicht geklärt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Was wäre denn in Verfahren, wenn ich Dez. 2006 Schlusstermin habe, die Vergütung festgesetzt ist und die Aufhebung noch nicht erfolgen konnte wg. Rechtskraft RSB-Beschluss, Nachweis Kontoschließung oder sei es nur durch Krankheit des Rechtspflegers dass die Akte "liegt" und das Verfahren nicht aufgehoben wurde?! Da liegt die Haupttätigkeit des Verwalters definitiv nur im Jahr 2006 und reine Abwicklungs- oder Restarbeiten, die mehr "zufällig" noch ins neue Jahr fallen sind kein Grund für eine Nachfestsetzung bei der Vergütung.

    Auf Nachfrage bei einigen unserer Verwaltern wissen die selbst nicht so genau, was jetzt richtig, da es keine offiziellen Übergangsvorschriften gibt und auch die Finanzämter noch keine offiziellen Weisungen bekanntgegeben haben.

    Der Zeitpunkt der Festsetzung der Vergütung (spätestens im Schlusstermin) ist augenblicklich denke ich der sicherste Zeitpunkt. Und sollte es in nächster Zeit mal anderslautende Direktiven der obersten Finanzbehörden gegen, kann man auf Antrag immer noch "nachfestsetzen".

  • Bei uns tauchte in diesem Zusammenhang folgendes Problem auf: Verteilung noch in 2006, Aufhebung in 2007. Wenn der Ansicht gefolgt wird, dass die Aufhebung für die Umsatzsteuerfestsetzung als Stichtag annehmen ist würde dies bedeuten: Es müßte eine Nachfestsetzung für 19 %ige Steuer erfolgen, es ist aber keine Masse mehr da, aus der dieser Betrag entnommen werden könnte. Die Aufhebung halte ich daher nicht für den richtigen Stichtag, ich denke man sollte - entgegen anderer Meinungen - auf die Durchführung der Verteilung abzustellen, die wohl die letzte Verwalterhandlung ist.

  • Ne, der Verwalter kriegt vAw erst mal nichts.
    Für mich bedarf es auch eines Antrags und die kommen gerade auch. Obwohl es sich in Grenzen hält.

  • Welchen Steuersatz nehmt Ihr denn für den Treuhänder gem. § 292 InsO?

    Die Abtretungszeit endete in meinem Fall letztes Jahr, die RSB wurde dieses Jahr erteilt, eine Verteilung hat nicht stattgefunden und der Treuhänder hat dieses Jahr nur noch den Beschluss zur RSB entgegengenommen. Der Treuhänder möchte jetzt 19 % in Abänderung des Beschlusses vom letzten Jahr festgesetzt bekommen.
    Für diesen Fall habe ich keine Mitteilung von unseren Finanzbehörden; für das Hauptverfahren ist bei unseren Finanzämtern die Vollziehung der Schlussverteilung maßgeblich.
    Da es sich um ein Altverfahren handelt, müsste ich eine Neufestsetzung auch kostspielig in unserem Staatsanzeiger veröffentlichen.

  • Also unglücklicher geht es jetzt wohl kaum noch.
    Beim TH wird die Vergütung am Ende festgesetzt, sein Amt endet mit Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung. Wenn das alles 2006 war, dann würde ich hier doch zu 16% tendieren.

  • Ja, sehe ich auch so. "Tätigkeit" kann ja nicht mehr die alleinige Beschlussentgegennahme sein. Ich werde mal beim Treuhänder anfragen, damit er das noch mal mit dem FA klärt.

  • Der MüKo geht auch davon aus, dass das Amt des TH mit Entscheidung über die RSB endet und nicht mit Ablauf der Abtretungserklärung nach § 287 InsO.

    Das macht auch Sinn, weil die Tätigkeit sich nicht auf den Einzug der pfändbaren Bezüge beschränkt, sondern auch noch verteilt werden muss und gegenüber dem Gericht eine Berichtspflicht besteht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aufhebung liegt doch schon lange zurück. Wir befinden uns in der WVP, wann endet diese?
    Mit Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung.

    Ich hoffe aber nicht, das auf Deinem Kommentar so ein KO draufsteht und das ganze noch in Sütterlin geschrieben ist ;-).

    Ne, Spass beiseite. Die Tätigkeit kann sich natürlich auch noch über das Ende der Laufzeit hinziehen. Vor Ablauf der Laufzeit kann über die RSB nicht entschieden werden, aber zur RSB Erteilung ist der TH zu hören. Wenn alles (Abrechnung, letzte Verteilung und Anhörung) zeitnah zum Ende der Laufzeit erfolgt, dann können sich die Probleme nicht ergeben.
    Hier hat er nach Sachverhalt nur noch den Beschluss entgegengenommen, dabei braucht der TH hiervon keine Kenntnis zu nehmen, zuzustellen ist er ihm auch nicht und einen Versagungsantrag hatte er wohl auch nicht gestellt.
    Damit hier 16% Punkt.

  • Aufhebung liegt doch schon lange zurück. Wir befinden uns in der WVP, wann endet diese?
    Mit Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung.



    So hab ich das nicht gemeint. Also ausführlicher:

    Wir hatten doch diese 16% bzw. 19% MWSt-Diskussion schon einmal. Da ging es darumi ob das Amt des IV mit Einreichung der Schlussrechnung bzw. Aufhebung des Verfahrens endet. Damals wurde sich darauf geeinigt, dass das Amtes mit der Aufhebung des Verfahrens beendet ist.

    Dass Dein Verfahren aufgehoben ist, ist mir schon klar.

    Und nun sehe ich es eben so, dass das Amt des Treuhänders ebenfalls mit der "Aufhebung des Verfahrens" sprich Tod, Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung endet.

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