Guten Morgan an Alle,
ich habe eine Frage zu der neuen Umsatzsteuer iHv 19 %.
Ich habe bereits 2006 den Schlusstermin bestimmt mit gleichzeitiger Vergütungsfestsetzung ( 16 %) , Schlusstermin war Ende 2006.
Jetzt (2007) kommt der Verwalter und möchte, dass ich seine Vergütung bzw. die Umsatzsteuer korrigiere mit der Begründung, dass ja nun der höhere Umsatzsteuersatz gelte. Außerdem sei die vollständige Verwalterleistung erst mit Aufhebung des Verfahrens (noch nicht erfolgt) im Jahr 2007 erbracht.
Wie handhabt Ihr das? Bei uns in der Abteilung kursieren die unterschiedlichsten Meinungen.
Danke bereits jetzt schon für Eure Antworten!
Umsatzsteuer 19 %
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Für die Frage, ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19 % festzusetzen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlussberichts oder den der Festsetzung durch das Insolvenzgericht an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet (AG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2006 – 35 IN 658/04; ZinsO Heft 23/06 S. 1263 f.)
Diese endet mit der Aufhebung des Verfahrens. (ZInsO 22/2006 1191ff) -
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Das Problem wurde dort aber nicht abschließend geklärt -
Für die Frage, ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19 % festzusetzen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlussberichts oder den der Festsetzung durch das Insolvenzgericht an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet (AG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2006 – 35 IN 658/04; ZinsO Heft 23/06 S. 1263 f.)
Diese endet mit der Aufhebung des Verfahrens. (ZInsO 22/2006 1191ff)
absolut -
wir haben hier gestern das bekommen:
vielleicht hilft es -
Kurz gesagt: Leistungserbringung erfolgt gemäß UStG mit Beendigung der Leistung. Leistung des Verwalters ist nicht teilbar, deshalb volle Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 % bei Abschluss des Verfahrens.
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Kurz gesagt: Leistungserbringung erfolgt gemäß UStG mit Beendigung der Leistung. Leistung des Verwalters ist nicht teilbar, deshalb volle Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 % bei Abschluss des Verfahrens.
sehe ich genauso -
Kurz gesagt: Leistungserbringung erfolgt gemäß UStG mit Beendigung der Leistung. Leistung des Verwalters ist nicht teilbar, deshalb volle Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 % bei Abschluss des Verfahrens.
sehe ich genauso
...und genau so ist es auch..wenn ich das noch mal so bestätigen darf. -
Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
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Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
und vor allem darauf achten, dass auch bei den eventuell gezahlten Vorschüssen nochmal 3 % USt hinzukommt. -
Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
wieso -
Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
und vor allem darauf achten, dass auch bei den eventuell gezahlten Vorschüssen nochmal 3 % USt hinzukommt.
aber doch nur, wenn es im letzten Vergütungsantrag auch explizit beantragt wird, oder doch nicht automatisch -
Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
wieso
Wenn Du im letzten Jahr die Vergütung festgesetzt hast (16% MWSt) und das Verfahren wird in diesem Jahr aufgehoben, dann werden 19% MWSt fällig. Also fleißig nachfestsetzen. -
ohne Antrag mach ich nix:D
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ohne Antrag mach ich nix:D
Sicher, aber wenn die Verwalter das mitkriegen, dann werden die Anträge nur so sprudeln -
Bedeutet also im Endeffekt: Fleißig nachfestsetzen.
und vor allem darauf achten, dass auch bei den eventuell gezahlten Vorschüssen nochmal 3 % USt hinzukommt.
aber doch nur, wenn es im letzten Vergütungsantrag auch explizit beantragt wird, oder doch nicht automatisch
Wenn der IV 16 % USt beantragt und Aufhebung erst 2007 erfolgt müsste man m.E. "automatisch" mit 19 % festsetzen, da ja der Vergütungsantrag insoweit fehlerhaft war. -
Wenn der IV 16 % USt beantragt und Aufhebung erst 2007 erfolgt müsste man m.E. "automatisch" mit 19 % festsetzen, da ja der Vergütungsantrag insoweit fehlerhaft war.
Seh ich anders, da wir ja immer noch an den Antrag gebunden sind.
Wenn der IV MWSt ohne Angabe des Prozentsatzes beantragt hat, dann könnte man mal darüber nachdenken, ob eine Nachfestsetzung von Amts wegen in Betracht kommt. -
Müsst Ihr den Antrag nicht daraufhin prüfen, ob die beantragte USt korrekt ist?
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Müsst Ihr den Antrag nicht daraufhin prüfen, ob die beantragte USt korrekt ist?
Schon, aber wenn der IV beantragt, die MWSt (ohne konkreten Prozentsatz) mit festzusetzen, dann waren das bis 31.12.2006 nur 16%. 19% konnten bis dahin ja nicht festgesetzt werden. Ich habe damals angenommen, dass die Tätigkeit des IV bei Vorlage der Schlussrechnung endet. Da die Rechtssprechung nun bzgl. der 19% recht neu ist und die Tätigkeit bis zur Aufhebung des Verfahrens dauert, könnte man hier an eine Nachfestsetzung von Amts wegen denken. -
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