Änderung § 92 Absatz 1 Kostenordnung

  • Ich habe das Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Nr. 66 vom 30.12.2006 Seite 3427 vor mir liegen. Es geht um die Änderung der Kostenordnung, hier um den § 92. Für jeden, der es nicht vor sich hat, zitiere ich:

    § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro."

    bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: "Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 egebende Gebühr."

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden."


    Ich frage mich nun, wenn ich Kosten erheben kann (Wissen, dass mehr als 25.000 Euro Vermögen vorhanden sind) und der Aufgabenkreis z. B. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, dass ich nun pauschal 200 Euro ansetzen muss, oder darf?

    Außerdem frage ich mich, ob ich bei der Vermögenssorge bei Vermögen unter 75.000 Euro (75.000 - 25.000 Schonbetrag) immer 50 Euro ansetzen muss?

    Wäre neugierig auf eure Einschätzung.

  • s. dazu den Aufsatz von Filzek (auch hier im Forum aktiven User), Rpfleger 2006, 567 ff [568 unten links]

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • s. dazu den Aufsatz von Filzek (auch hier im Forum aktiven User), Rpfleger 2006, 567 ff [568 unten links]



    Besteht die Möglichkeit diesen Aufsatz - oder entsprechenden Teil davon - hier im Forum zu lesen.
    Oder muss ich zur Bücherei, um die Zeitschrift zu lesen? ;)

  • wenn ich mehr Zeit habe, könnte ich den entsprechenden Passus hier einstellen. Ich bitte um Geduld. Vielleicht würde sich für die Ungeduldigen eine PN hat Herrn Filzek anbieten, damit er als Urheber ggf. den Aufsatz (in Auszügen) hier einstellt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei angeordneter Vermögenssorge ist m.E. im Prinzip zu rechnen wie bisher, allerdings mit der Einschränkung, dass immer mindestens 50,- € anfallen. Find ich persönlich einen ziemlichen Hammer, weil bei mir die meisten Betreuungen diesen Betrag bislang nicht erreicht haben.
    Ist keine Vermögenssorge angeordnet, ist genauso zu rechnen, allerdings dürfen maximal 200,- € erhoben werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich sehe es so, dass bei Vermögenden (ab 25.000 €) mindestens 50,00 € anzusetzen sind. Ist Gegenstand nicht die Vermögenssorge: mindestens 50,00 € sonst ganz normal berechnet - jedoch max. 200,00 €.

    Der Aufsatz von Filzek interessiert mich auch (bekomme nämlich leider die RPfl-Hefte nicht) und werde mich wohl auf den Weg ins Hauptgebäude zur Bücherei machen müssen - außer der Beitrag kann hier eingestellt werden ;) naja mal abwarten......

  • .... Find ich persönlich einen ziemlichen Hammer, weil bei mir die meisten Betreuungen diesen Betrag bislang nicht erreicht haben..



    Hammer? Immerhin hat der Betreute Vermögen von über 25.000,--Euro und bis zu dieser Grenze bleibt die Landeskasse auf Auslagen ( wie u. a. Gutachterkosten ) sitzen.

    Ansonsten stimme ich Maus zu.

  • .... Find ich persönlich einen ziemlichen Hammer, weil bei mir die meisten Betreuungen diesen Betrag bislang nicht erreicht haben..



    Hammer? Immerhin hat der Betreute Vermögen von über 25.000,--Euro und bis zu dieser Grenze bleibt die Landeskasse auf Auslagen ( wie u. a. Gutachterkosten ) sitzen.


    Ich meinte das im Zusammenhang damit, dass die meisten Betreuungen bislang keine 50,- € "gekostet" haben. Aber im Prinzip hast du natürlich recht. Kostendeckend arbeiten wir sicher nicht ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dedgemeikel, wir ziehen die Auslagen in Absprache mit dem Bezirksrevsor wieder vom Betreuten ein, wenn er Vermögen über dem Schonbetrag von 2.600,-€ hat. Nur Gerichtskosten werden bei Vermögen über 25.00,-€ berechnet. Machen wir da was falsch?

  • Im besagten Aufsatz (der zu umfassend ist ihn hier einzustellen) heißt es u.a.:

    "[...] Im Ergebnis würde die Jahresgebühr für Dauerpflegschaften Volljähriger mit hauptsächlicher Personensorge danach 200 € betragen, wenn das Vermögen über 195.000 € beträgt, während bei geringerem Vermögen die Berechnung nach Abs. 1 erfolgen müsste, z.B. für ein Vermögen von 42.000 € mit 9 x 5 Euro = 45 €, zu erhöhen auf die im Gesetztesentwurf vorgesehen Mindestgebühr von 50 €. Bei den in Abs. 1 genannten Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige muss weiter der Freibetrag von 25.000 € vom Vermögen abgezogen werden und für darunter liegende Beträge würde auch weiterhin gar keine Gebühr berechnet. [...]"

    Im übrigen kann ich nur jedem den Gang in die Bücherei empfehlen. Es lohnt sich (nicht nur weil auf Seite 569 auf dieses Forum Bezug genommen wird:D ).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Vergütungen von Verfahrenspflegern werden von § 137 Nr.17 KostO im kostenrechtlichen Sinne als Auslagen definiert. Sie können daher auch nicht nach der KostO erhoben, sondern nur nach den §§ 1836 c, e BGB im Wege des Regresses geltend gemacht werden. Das sind aber zwei paar Stiefel.

  • juris hat mit seinen beiden vorstehenden Beiträgen mal wieder vollkommen Recht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Im Ergebnis bleibt allerdings festzustellen:

    Die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge können der Staatskasse wieder zugeführt werden - ob nun nach KostO oder wie in meinem Beitrag bereits ausgeführt nach Maßgabe des § 1836c BGB!!

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