Dienstbarkeit für Brandschutz

  • Die Bahn verkauft ein Grundstück und der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug folgende beschr. pers. Dbk für die Bahn eintragen zu lassen:

    1. Dritten den Zugang zu den Bahnsteigen zu gewähren

    2. jew. geltende Bestimmungen des gesetzl. Brandschutzes zu beachten und Verfügungen der hierfür zust. Behörde Folge zu leisten

    3. DB Mitarbeitern Zutritt gewähren

    4. DB ist berechtigt alle zur Aufrechterhaltung und Widerherstellung
    der Sicherheit des Bahnbetriebs erforderl. Maßnahmen vom Käufer zu
    verlangen, soweit diese sich auf den Kaufgegenst. beziehen.

    Hätte wegen Nr. 2 und 4 jemand Bedenken ? Wenn man bei RNr. 1210 Schöner liest....."öfftl. rechtl. Zwecke können durch BpD gesichert werden, wenn der Inhalt der Dbk nicht schon nach öffentl. Recht gilt...."
    denkt man doch daran, daß die Brandschutzbest. ohnehin Gesetz sind. Wieso sollte man sie dann durch Dbk sichern ?

  • Wahrscheinlich ist gemeint, dass der Eigentümer auch die Bestimmungen und Verfügungen beachten muss, die gegenüber der DB (als Betreiber der Bahnanlagen) gelten. Denen würde er ja kraft Gesetzes wohl nicht automatisch unterliegen.

    Ich hätte keine Bedenken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es wie Ulf. Es wäre aufgrund der sog. "Störerauswahl" im Gefahrenabwehrrecht denkbar, daß eine Verfügung der Brandschutzbehörde nur gegenüber der Bahn, aber nicht gegenüber dem Grundstückseigentümer ergeht.

  • Ich hätte bei den Ziffern 2) und 4) eher ein Problem damit, dass es sich jeweils um eine Verpflichtung zum aktiven Tun handelt, welche nicht Hauptpflicht einer Dienstbarkeit sein kann.

  • @juris2112 ...und wenn man 2 und 4 als Nebenpflicht ansieht ?
    Allerdings hat man zwischen Zugangsrecht und Brandschutz/Sicherheit des Betriebs irgendwie keine inneren Zusammenhang, so daß alle 4 Punkte als "Einzelhauptpflichten" gleichberechtigt nebeneinander stehen....:gruebel:

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