Aufteilung in Wohnungseigentum

  • Man kann auch noch solange in einem Sachgebiet gearbeitet haben, es gibt immer wieder neue Dinge, wo man als Ochs vor der Tür steht und nicht weiss wie man reinkommt.:wall:

    Folgender aktueller Fall (die gewählten Daten, obwohl sie teilweise Feiertage sind, sind absichtlich zur Darstellung des Zeitablaufes wählt worden):

    01.01.05: Anordnung der Zwangsversteigerung und Beschlagnahmezeitpunkt eines mit einem MFH bebauten Grundstückes
    01.02.05: Aufteilung in Wohnungseigentum und Anlegung von Wohnungs-
    grundbuchblättern
    01.03.05: Versteigerungstermin mit Zuschlag
    01.04.05: Eintragung von Auflassungsvormerkungen in die angelegten
    Wohnungsgrundbuchblättern
    01.05.05: VT

    Wie muss das GB-Ersuchen aussehen, da nach § 130 ZVG dieses mit dem Zuschlagsbeschluss übereinstimmen muss und die Neuanlegung von Wohnungsgrundbuchblättern unbeachtlich ist (vgl. ZVG, Stöber, 18. Auflage, Anm. 2.2. b) zu § 23)?
    :gruebel:

  • Das Grundbuchersuchen sieht exakt so aus , wie von Dir beschrieben. Sehr zur Freude der Grundbuchkollegen , die dürfen dann nämlich das ganze Wohnungseigentum rückabwickeln.Die nach ZV Vermerk eingetragenen fliegen ebenfalls raus .

  • Zitat von Burkhard Masanneck

    Das Grundbuchersuchen sieht exakt so aus , wie von Dir beschrieben. Sehr zur Freude der Grundbuchkollegen , die dürfen dann nämlich das ganze Wohnungseigentum rückabwickeln.Die nach ZV Vermerk eingetragenen fliegen ebenfalls raus .


    Sehe ich auch so. Ich hätte allerdings versucht, es nicht dazu kommen zu lassen, indem ich die beteiligten Gläubiger um Zustimmung zu der erfolgten Aufteilung in Wohnungseigentum gebeten hätte. Hätte u.U. ja geklappt.

  • Die Terminsvertreterin der betreibende Gläubigerin wollte aber nüscht davon wissen, obwohl ich es mit Augenklappern versucht habe.

    Die Einzelwerte für die Wohnungseigentume hatte ich schon in der Tasche.

    Das Problem ist nur, dass das Grundbuchamt nicht mitspielen will, weil das Stammblatt bereits geschlossen worden ist und eine Nämlichkeit mit dem (möglichen) Ersuchen nicht gegeben ist bzw. sein soll.

  • Wie sieht es denn mit dem Ersteher aus? Die Gläubiger sind doch durch die Verteilung raus. Könnte er die Teilung nicht genehmigen? Vielleicht will er ja auch teilen. Und jetzt hätte er nicht mal die Kosten für die Teilungserklärung am Bein.

  • Versteigerungsgegenstand war nach dem geschilderten Sachverhalt das Grundstück, nicht die Wohnungen. Der Ersteher ist somit Eigentümer des Grundstücks geworden. Das Eigentum am Sondereigentum konnte somit nicht übergehen. Dazu bedarf es jetzt einer notariellen Einräumung desselben durch den Ersteher. Entsprechend hat das Ersuchen auf Eigentumsumschreibung des Grundstücks zu lauten. Um dieses Ersuchen vollziehen zu können -und das GBA ist verpflichtet das Ersuchen zu vollziehen- muß es die Wohnungseigentumsrechte schließen und auf ein Grundbuchblatt zurückführen.

  • Zitat von Stefan

    Um dieses Ersuchen vollziehen zu können -und das GBA ist verpflichtet das Ersuchen zu vollziehen- muß es die Wohnungseigentumsrechte schließen und auf ein Grundbuchblatt zurückführen.



    Es sollte halt aus dem Ersuchen klar hervorgehen, dass die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum rückgängig gemacht werden muss. Das muss ich als Grundbuchamt nämlich nicht riechen, sondern das Vollstreckungsgericht - das ja davon in Kenntnis gesetzt worden ist - muss mir als Grundbuchamt sagen, welche Änderungen seit dem Versteierungsvermerk ich rückgängig zu machen habe (wie das ja durch Löschungen auch nicht selten geschieht). Wenn das aber gegeben ist, frage ich mich, wo für das Grundbuchamt das Problem liegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Es sollte halt aus dem Ersuchen klar hervorgehen, dass die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum rückgängig gemacht werden muss.


    Ja, das sollte das Versteigerungsgericht wohl mit in das Ersuchen aufnehmen.

  • @ all

    Mir ist schon nicht klar wie ein Grundbuchamt bei eingetragenem ZV Vermerk , und damit in Kenntnis der relativen Unwirksamkeit , ohne Zustimmung der betreibenden Gläubiger , We bilden kann.
    Die reden sich dann immer damit heraus das ja keine Grundbuchsperre vorliege etc .Ich weiß das deswegen weil ich mit einer Grundbuchrechtspflegerin verheiratet bin. Das gab schon lustige Debatten.
    Zumindest wäre eine Hinweisverfügung des GBA angebracht gewesen .
    Ich würde das Ersuchen schon so fassen das keine Zweifel bestehen .Also zb. so :
    ...wird zum Gemarkung Blattnr . , geschlosenes GB,jetzt eingetragen als WE in den Blättern , unter Rückabwicklung des WE und Neuanlage des geschlossenen Blattes ersucht ppp



  • Eben weil die Anordnung der Zwangsversteigerung nur eine relative Unwirksamkeit bewirkt, darf ich die Bildung von WE gar nicht verhindern. Sie ist jedermann gegenüber wirksam, nur den Versteigerungsgläubigern gegenüber nicht. Das ist genauso wie bei der Nacherbfolge.

    Hinweisverfügung? Also, wenn der Eigentümer von der Zwangsversteigerung nicht mitbekommen und der Notar nicht ins Grundbuch geschaut hat, können wir denen echt nicht mehr helfen.

    Es reicht m. E., wenn um Aufhebung des WE ersucht wird. In Zeiten von SOLUM-STAR ist die "Neuanlage des geschlossenen Blattes" schon technisch überhaupt nicht machbar. Und wohin das Grundbuchamt das Grundstück bucht, ist ja wirklich egal, solange hinterher das Ergebnis materiellrechtlich stimmt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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