PKH für notarielle Scheidungsfolgevereinbarung

  • folgendes Problem:

    Eine Partei beantragt für eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung, die nicht im Verbundverfahren anhängig war, PKH . . . :gruebel: :confused:

    Hat jemand schon mal sowas gehabt?

    Geht das?

    Bin für jeden Tip dankbar ;)

  • Ist mir an sich auch so bekannt, aber eine unserer Richterinnen hat mich gefragt - scheinbar hält sie mich für einen PKH-Pabst - und meint da irgendwas gefunden zu haben, wonach es möglich wäre :gruebel: da habe ich halt gedacht, poste es mal, vielleicht hatte jemand schon sowas :confused:

  • Die Richter stehen auch manchmal bissel auf dem Schlauch - wie halt jeder mal. Darfst dich nicht verunsichern lassen. Das sind auch nur Menschen. Lieber sollen sie einmal mehr fragen als eine falsche Entscheidung zu treffen. Hinterher lacht man drüber und sagt: "Gut dass wir drüber gesprochen haben."
    :)

  • Ich hatte mal so einen Fall, wo ein notarieller Vergleich über Gegenstände geschlossen wurde, wofür PKH bewilligt war. Ich hatte auch zurückgewiesen aber das OLG hat mich eines Besseren belehrt. Also auch dafür PKH gebühren !!

  • Ich hatte mal so einen Fall, wo ein notarieller Vergleich über Gegenstände geschlossen wurde, wofür PKH bewilligt war. Ich hatte auch zurückgewiesen aber das OLG hat mich eines Besseren belehrt. Also auch dafür PKH gebühren !!



    Wie jetzt!??? Die PKH-Gebühren gibt es doch nur für gerichtliche Tätigkeiten. Wie hat das OLG denn begründet, dass außergerichtliche Kosten festsetzbar sein sollen?

  • Ich hatte mal so einen Fall, wo ein notarieller Vergleich über Gegenstände geschlossen wurde, wofür PKH bewilligt war. Ich hatte auch zurückgewiesen aber das OLG hat mich eines Besseren belehrt. Also auch dafür PKH gebühren !!



    Hast Du da irgendwas greifbares :confused:

  • Das war noch eine BRAGO Sache und wurde wie folgt begründet:
    Die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA für das Scheidungsverfahren umfasst gemäß § 112 (3),1 BRAGO auch einen Vergleich über die dort aufgeführten Gegenstände, wobei der Vergleich auch außergerichtlich geschlossen werden kann, also nicht auf Vergleiche beschränkt ist, die vor Gericht protokolliert werden.

    Eine Scheidung muss also anhängig und PKH bewilligt worden sein.

  • Das war noch eine BRAGO Sache und wurde wie folgt begründet:
    Die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA für das Scheidungsverfahren umfasst gemäß § 112 (3),1 BRAGO auch einen Vergleich über die dort aufgeführten Gegenstände, wobei der Vergleich auch außergerichtlich geschlossen werden kann, also nicht auf Vergleiche beschränkt ist, die vor Gericht protokolliert werden.

    Eine Scheidung muss also anhängig und PKH bewilligt worden sein.



    Das würde ich aber so verstehen, dass Scheidungsfolgesachen auch schon gerichtlich anhängig waren, dann aber vor einer gerichtlichen Entscheidung diese notarielle Vereinbarung geschlossen wurde und es daher nicht zu einem gerichtlich protokollierten Vergleich kam.
    Anders kann ich mir die PKH-Bewilligung nicht vorstellen.

  • - ja sicher

    Es wurde Scheidungsantrag nebst Folgesachen eingereicht und beantragt, auch PKH für diese Folgesachen zu bewilligen. Gemäß § 48 (3) RVG gibt es ja auch eine gesetzliche Erstreckung für einige Sachen. Aber anhängig muss die entsprechende Folgesache schon sein.

  • Das war noch eine BRAGO Sache und wurde wie folgt begründet:
    Die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA für das Scheidungsverfahren umfasst gemäß § 112 (3),1 BRAGO auch einen Vergleich über die dort aufgeführten Gegenstände, wobei der Vergleich auch außergerichtlich geschlossen werden kann, also nicht auf Vergleiche beschränkt ist, die vor Gericht protokolliert werden.

    Eine Scheidung muss also anhängig und PKH bewilligt worden sein.


    Meintest Du nicht § 132 BRAGO - Erstreckung der Beiordnung eines RA?

  • Bei redge dürfte der Fall wohl anders liegen So wie ich das verstanden habe, wurden dort die Folgesachen nicht mit anhängig gemacht - also dürfte es dort auch keine PKH geben. - Oder?

  • So wie ich das verstanden habe, wurden dort die Folgesachen nicht mit anhängig gemacht



    Richtig!!!

    Ich muß übrigens nicht entscheiden, sondern die Richterin . . .

    Ich habe ihr als Hilfestellung einige von Euren Postings gemailt ;)

  • Das war noch eine BRAGO Sache und wurde wie folgt begründet:
    Die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA für das Scheidungsverfahren umfasst gemäß § 112 (3),1 BRAGO auch einen Vergleich über die dort aufgeführten Gegenstände, wobei der Vergleich auch außergerichtlich geschlossen werden kann, also nicht auf Vergleiche beschränkt ist, die vor Gericht protokolliert werden.

    Eine Scheidung muss also anhängig und PKH bewilligt worden sein.


    Meintest Du nicht § 132 BRAGO - Erstreckung der Beiordnung eines RA?



    richtig muss es natürlich § 122 BRAGO heißen, jetzt § 48 RVG

  • Bei redge dürfte der Fall wohl anders liegen So wie ich das verstanden habe, wurden dort die Folgesachen nicht mit anhängig gemacht - also dürfte es dort auch keine PKH geben. - Oder?



    hier dürfte es eigentlich keine PKH geben, ich fand meinen damaligen Fall aber auch etwas seltsam

  • Naja, ab und zu kommt so eine Konstellation in Zivilsachen schon vor. Da streiten sich zwei vor Gericht, dann wird ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen und die Parteien (bzw. Anwälte) reichen den Vergleich dem Gericht zur Kenntnis ein. Das Verfahren ist durch außergerichtlichen Vergleich beendet. Da entstehen den Anwälten auch die Vergleichsgebühren - jetzt Einigungsgebühren und die sind festsetzbar. Dafür kann es somit auch PKH geben.

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