Hallo liebe Teilnehmer,
Ich bin als Rechtsfachwirtin in einer Bautzner Anwaltskanzlei tätig.
Ich möchte mich gerne an den Diskussionen zwischen den einzelnen Teilnehmern beteiligen und würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir Eure Meinung zu nachfolgendem Sachverhalt mitteilen könnten.
In einem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Berechnung der von den Antragstellern einzusetzenden Einkommen.
Die Mutter von zwei minderjährigen Kindern beauftragte die Kanzlei, die zwischenzeitlich aufgelaufenen und in einem Beschluß des zuständigen Amtsgerichts titulierten Unterhaltsrückstände vollstrecken zu lassen und bat, für die beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
Vorab hatten wir zunächst geprüft, ob überhaupt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter und der beiden minderjährigen Kinder der Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe besteht.
In die Berechnung des einzusetzenden Einkommens hatten wir, da die minderjährigen Kinder unter 16 Jahre alt und noch schulpflichtig sind, wodurch monatlich relativ hohe Kosten, insbesondere durch Betreuungskosten für die Unterbringung in den Kindertageseinrichtungen, Fahrtkosten für den Schulweg, anfallen, den Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII Abs. 3 Nr. 1 in Höhe von € 95,76 mit einbezogen.
Dieser Betrag ist, obwohl unsere Berechnung dem Prozeßkostenhilfebewilligungsantrag beigefügt worden ist, von der zuständigen Rechtspflegerin unbegründet nicht berücksichtigt worden.
Da dieser Betrag das „Zünglein“ an der Waage, ob PKH bewilligt werden kann oder nicht, ist, würde mich Eure Meinung interessieren.
Kann der Mehrbetrag gemäß § 30 SGB XII Abs. 3 Nr. 1 überhaupt in die Berechnung des einzusetzenden Einkommens mit einbezogen werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
LG Petra