Aufgabenkreis ausreichend?

  • Ich stelle mal die Frage im Grundbuchforum, weil ich denke, hier sind die richtigen Ansprechpartner:

    Die Eigentumswohnung eines Betreuten soll verkauft werden. Da der Betreuer eine - einfache - Vollmacht wegen der Vermögensangelegenheiten hat, ist wegen des Aufgabenkreises "Vermögenssorge" Betreuung nicht angeordnet. Jedoch hat der Richter, da ein Verkauf der Wohnung schon absehbar war, in den Aufgabenkreis aufgenommen: "Angelegenheiten der Eigentumswohnung XXX".

    Ich kann ja aus den Akten ersehen, wie`s gemeint ist, aber ob das so dem GB-Amt reicht? Wie ist Eure Meinung?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das hatte ich auch vermutet.

    Klar ist, dass die privatschriftliche Vollmacht schon wegen § 29 GBO im Ergebnis nicht ausreichend ist. Es stellt sich also die Frage, ob das GBA den aus dem Betreuerausweis ersichtlichen Aufgabenkreis für bestimmt genug und im Hinblick auf die Veräußerung der Wohnung für ausreichend hält. Das wird man erst wissen, wenn beurkundet wurde und das GBA anschließend beanstandet oder auch nicht.

    Das die vom Richter gewählte Formulierung im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundstücksrechts laienhaft erscheint, bedarf keiner Erörterung. Der Wirkungskreis hätte in rechtlicher Hinsicht präziser formuliert werden müssen ("Veräußerung des im Grundbuch des AG X für Y vorgetragenen Grundbesitzes einschließlich Bestellung etwaiger Erwerber-Finanzierungsgrundpfandrechte").

    Es gibt nun drei Möglichkeiten:

    a) Sofern das Grundbuch für die ETW beim gleichen GBA geführt wird, kann man versuchen, den zuständigen Rechtspfleger vorab zu fragen, ob ihm der Wirkungskreis reicht. Natürlich ohne Gewähr!

    b) Man kann es darauf ankommen lassen. Erst recht ohne Gewähr!

    c) Man kann den Wirkungskreis der Betreuung präzisieren. Zu empfehlen!

  • Möglichkeit a) scheidet leider aus. Und bei einem fremden Gericht ist mir das zu heikel, wenn sich da die Geschäftsverteilung so oft ändert wie hier...:D
    Ich hatte befürchtet, dass es auf Möglichkeit c) hinauslaufen wird. Aber es wäre einfach zu peinlich, wenn aufgrund der unpräzisen Formulierung der Betreuungsabteilung das Grundbuchamt Bedenken hat.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Meines Erachtens ist eine genauere Formulierung des Aufgabenkreises erforderlich. Die Eigentumswohnung hat keine Angelegenheiten.

    Wegen der Vielfalt der von Juris beschriebenen Erklärungen, würde ich dem Richter vorschlagen, den Aufgabenkreis etwa wie folgt zu fassen:

    Vertretung der Betreuten bei dem Verkauf der Eigentumswohnung XXX (oder des im Grundbuch von X eingetragenen Wohnungseigentums) und bei den im Zusammenhang mit dem Verkauf von der Verkäufering abzugebenden Erklärungen.

    Falls noch eine Garage zu der Wohnung gehört, muss diese extra erwähnt werden, da es hier in der Regel ein zweites Grundbuch gibt.

  • Also ganz ehrlich:
    Als GBA hätte ich schon ziemliche Bedenken, wenn der Betreuer mit dem o.g. Aufgabenkreis die ETW veräußert und womöglich auch noch vorab Belastungen der Erwerber einzutragen wären.
    Ich würde schon die Präzisierung des Aufgabenkreises empfehlen.

    Life is short... eat dessert first!

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