Was mache ich nun? Es gibt keine Kostenstundung, da der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht darlegt (auch der IV hat keine Ahnung) und sich nicht rührt.
Ich werde nach § 207 InsO einstellen.
Der § 289 III InsO bedeutet, dass ich dann die Restschuldbefreiung nicht ankündigen kann, aber was mache ich mit dem Antrag???
Keine Versagung... Geht der Antrag ins Leere? Wie ist das rechtlich zu bewerten? Stelle ich einfach fest, dass Restschuldbefreiung nicht möglich ist.... Hiiiilfe....