§ 5 GBO § 8 WEG

  • Guten Abend, bin neu und habe auch gleich eine Frage: Zwei Grundstücke sollen vereinigt werden, wobei nur eins davon mit einem Wohnrecht belastet ist. Anschließend ist die Teilung nach § 8 WEG beantragt. M.E. kann ich dem Antrag auf Vereinigung nicht stattgegeben, da bei der Teilung nach § 8 WEG kein Gesamtrecht (Wohnrecht) an allen Teilen entstehen kann. Insoweit entsteht bei der Vereinigung Verwirrung. Liege ich richtig mit meiner Meinung oder vielleicht doch falsch? :nixweiss:

  • Verwirrung wäre zu besorgen, wenn der Rechtszustand nach der Vereinigung nicht mehr mit hinreichender Klarheit und Bestimmtheit erkennbar wäre. Die Folge hätte die Vereinigung im beschriebenen Fall für mich nicht und welche Eintragungen später erfolgen sollen oder könnten, ist kein in § 5 GBO genanntes Kriterium.

    Ist im Zusammenhang mit der Teilung gemäß § 8 WEG keine Änderung des Wohnrechts vorgesehen? 

  • Ich muss mal doof fragen...

    (...) bei der Teilung nach § 8 WEG kein Gesamtrecht (Wohnrecht) an allen Teilen entstehen kann.


    Wieso nicht??
    Wenn sich das WohnR auf das gesamte Gebäude und evtl. Mitbenutzungsrecht am Grundstück erstreckt, kann es doch theoretisch an allen WE-Einheiten fortbestehen, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Wohnrecht wird überall bestehenbleiben, wenn keine Änderung bezügl. des Wohnrechts erfolgt. Die Eintragung des Wohnrechts an allen Einheiten hätte dann zu erfolgen mit dem Hinweis: lastend an dem früheren Grundstück Flurstücksnr. XXX

  • Bei meiner Überlegung gehe ich davon aus, dass die Belastung des einen Grundstücks sich bei einer Vereinigung nicht auf das andere Grundstück erstreckt. Dafür fehlt eine entsprechende Erklärung. Bei einer Teilung nach § 8 WEG kann ein Wohnrecht nur Gesamtrecht an WE-Einheiten werden, wenn das Grundstück mit dem Recht belastet ist.

  • Ohne näher nachzulesen: Ich würde versuchen, "Nägel mit Köpfen" zu machen und die Eigentümer anhalten, zumindest das gesamte Grundstück zu belasten. Ansonsten wäre eine Zwangsversteigerung aus dem Recht doch etwas schwierig.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Vielleicht bin ich, #4, missverstanden worden.
    Ich gehe davon aus, dass das Wohnrecht an allen Einheiten lastet, a b e r nur an e i n e m b e s t i m m t e n ehemaligen Flustück xxx. Das ist auch eine "Gesamtbelastung"!
    Die Wirkung der Grundstücksvereinigung setzt sich bei den WE-Einheiten einfach fort.
    Etwas Entgegenstehendes kann ich weder finden noch sehen.

  • Franziska:
    Der Vorschlag wäre zu überlegen.
    Es stellt sich aber die Frage, ob das Wohnungsrecht künftig nicht doch nur eine Einheit belasten soll. Es ist schwer vorstellbar, dass alle Erwerber der Wohnungseinheiten ein Wohnrecht übernehmen wollen!
    Insoweit sollte man den Notar um Überprüfung bitten.

  • alois und Franziska: Mit dem Notar ist leider nicht zu reden, sonst wäre die Sache schon vom Tisch. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist eine Zuordnung möglich. Allerdings wäre m.E. auch hier eine Nachbelastung vor Vereinigung notwendig. Wie soll die Zuordnung aussehen? Wohnungsrecht an der Wohnung Nr. x jedoch nur lastend auf dem Flurstück y. ?Belastungsgegenstand ist die Wohnungseinheit.

  • inpa: § 7 untersagt die Vereinigung der Flurstücke, wenn "Verwirrung" zu besorgen ist. Dieser Begriff ist auslegungsfähig. M.E. ist Verwirrung durchaus zu besorgen, wenn ein WEG errichtet wird, in dem ein Recht vermerkt ist, was jedoch nur auf einem Flst. lasten soll.
    Insoweit wäre eine Auflage an den Notar/den Eigentümer, das andere Flst. nachzuverpfänden, zulässig und sinnvoll.

    Falls der Notar anderer Meinung ist, kann er ja in Beschwerde gehen.:teufel:;)

    Das Wohnrecht lastet dann auf dem gesamten WEG. Das ist m.E. auch zulässig. Ob sich die Beteiligten entschließen, das Recht nur auf eine Wohnung zu übernehmen, würde ich denen überlassen. Hierbei muss jedoch der Berechtigte mitwirken.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Eine unterschiedliche Belastung der zu vereinigenden Grundstücke begründet nur dann die Besorgnis der Verwirrung, wenn auch eine Verschmelzung vorliegt.
    Wenn dem Wohnrecht in Abt. III keine Rechte vorgehen oder gleichstehen, besteht bei einer Zwangsversteigerung der Wohneinheit kein zu beachtendes Problem.
    (so Meikel/Böttcher, § 5 GBO Anm. 29)
    Also: Eintragen wie in #4 beschrieben!

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