Kostenentscheidung Teilungsversteigerung

  • Muß jetzt in der Teilungsversteigerung bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag eine Kostenentscheidung getroffen werden, nachdem der Rechtsanwalt dafür jetzt eine gesonderte Gebühr erhält?
    Söber schreibt zwar: "Eine Kostenentscheidung erfolgt bei der Einstellungsentscheidung nicht." Aber auch: "Die Tätigkeit des Gerichts wie des Rechtsanwalts sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten." Und letzteres stimmt nicht mehr.
    Muß jetzt wie im Erinnerungsverfahren doch eine Kostenentscheidung erfolgen?
    Wir sind uns da unschlüssig.
    :confused:

  • In der Teilungsversteigerung gilt der Grundsatz, dass jede Partei die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Von daher ist eine Kostenentscheidung nicht erforderlich.

  • kann auch nur mit dem Fall dienen, dass nach Antragsrücknahme durch den Antragsteller der Antragsgegner keine Kostengrundentscheidung beantragen kann.

    Nach Hinweis des Landgerichts hat Ant.geg.-vertreter Beschwerde zurückgenommen.

    vgl. auch LG D´dorf JurBüro 1981, S. 1415

  • Auch in der neuesten (18.) Auflage schreibt Stöber noch, dass eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist, Rd-Nr. 12.10 e) zu § 180, Einl. Rd-Nr. 39. Allerdings steht da jedesmal dabei, dass dies nicht notwendig ist, weil sowohl die Tätigkeit des Gerichts als auch die des Rechtsanwalts durch die Verfahrensgebühr abgegolten sei. Dem ist ja nun nicht mehr so.
    Wir hatten früher in unserem Beschluss immer drinstehen " Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (Stöber, ZVG, § 30 b, Rn 5.2)". In letzter Zeit nehme ich diesen Satz immer raus und hoffe, dass keiner was merkt und ne Kostenentscheidung beantragt.
    Ich denke aber, dass man eine Kostenentscheidung nicht mehr ablehnen kann, da für die Tätigkeit des Anwalts unzweifelhaft eine Gebühr entsteht.
    Mich wundert es nur gerade, das Stöber dies bei seiner neuen Auflage nicht berücksichtigt hat ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von Stefan

    Auch wenn die Gebühr entsteht, gilt doch weiterhin der Grundsatz, den UHU in #2 gepostet hatte, so daß eine Kostenentscheidung m.E. nicht veranlaßt ist.



    Stimmt. Ihr habt recht, Stöber, Rd-Nr. 7.14 c) zu § 180. Ich war da ein bißchen auf der falschen Fährte. In der Vollstreckungsversteigerung werden wir aber trotzdem um eine Kostenentscheidung nicht mehr rumkommen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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