Nach dem Länderinformationsblatt unter 3. ab 21.LJ in Nigeria. Das LG Möchengladbach, 29.11.2006, 5 T376/06 teilt im Ausgangsfall die Auffassung in #2 ff.
ausländisches Mündel
-
-
Aber Nigeria fehlt.
Genau.
Habe dank Internet ein Info-Blatt Stand 1999 aufgetan, wonach man in Nigeria erst mit 21 volljährig wird - mal sehen, was das JA (Vormund) meint. DANKE! -
Wobder:
PERFEKT, vielen Dank! -
Hallo Zusammen,
ich habe vom Richter eine Akte vorgelegt bekommen mit der Verfügung "Rechtspfleger zur Prüfung der Übernahme".
Geschehen ist bislang nichts.
Der Betroffene ist ein mj. Flüchtling, dessen Eltern beide verstorben sind.Im Regelfall (deutscher Mj.) wäre ja jetzt der RPfl für die Anordnung der Vormundschaft und das weitere Verfahren zuständig.
Kann ich die Sache nun wg. §5 RPflG wieder an den Richter zurück geben?
-
Im Regelfall (deutscher Mj.) wäre ja jetzt der RPfl für die Anordnung der Vormundschaft und das weitere Verfahren zuständig.
Kann ich die Sache nun wg. §5 RPflG wieder an den Richter zurück geben?
Das ist m.E. kein Fall von § 5 RpflG , sondern zunächst von § 14 Nr. 10 RpflG.;) -
Genau, die Vormundschaft anordnen muss hier der Richter. Ist das Ruhen schon festgestellt ? - Die Entscheidung über die Ruhensfeststellung wäre Rpfl-Aufgabe nach § 3 Nr. 2 a RpflG.
-
Ist das Ruhen schon festgestellt ? - Die Entscheidung über die Ruhensfeststellung wäre Rpfl-Aufgabe nach § 3 Nr. 2 a RpflG.
Das wird schwierig mit dem Ruhen ,wenn bereits beide Eltern tot sind. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!