Auflassung lfd. Nr. 1 ohne lfd. Nr. 2/zu 1

  • Was heisst denn "Bewilligungen"? Ist doch nur die eine vom Eigentümer...

    Wegen der Entfernung dachte ich, dass das dienende Grundstück mit dem herrschenden Grundstück in einem räumlichen Verhältnis stehen muss, weil ja der Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Zweck bzw. Nutzen aus dem dienenden Grundstück ziehen muss!? Oder liege ich da falsch?

    Und Gläubigerzustimmung ist nicht notwendig, trotz, dass sie ja der "Balastungsgegenstand" ändert?

    Also ich hab irgendwie Bauchschmerzen dabei....

  • Ach so und bei dem Eintragungsvorschlag zu #18: muss ich die bisherigen lfd. Nr. der MEA röten und komplett neu eintragen?


    Wieso ändert sich der Belastungsgegenstand? :gruebel:
    Hab ich den Sachverhalt nicht richtig verstanden?:confused:

    Zur Eintragung: Ich bin ein Freund des Neuvortragens, man kann aber auch flicken;).
    z.B. 4/zu 1 3

  • Gut, dann eben nur Bewilligung. Ändert an der Sache aber nichts.

    Wieso sich der Belastungsgegenstand ändern soll, erschließt sich mir auch nicht. Der MEA bleibt der gleiche.

    Auf Entfernung kommt es nicht an. Der MEA muß nur "dienen", auf welche Art und Entferung auch immer. Eine sinnvolle Nuzung wird dem Eigentümer doch eingefallen sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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