Beginn der Ausschlagungsfrist

  • Der Verstorbene hinterlässt drei Testamente.
    Am 10.1.2007 werden zwei Testamente eröffnet.
    Das ältere Testament wurde durch das jüngere widerrufen.
    Dieses besagt, dass einer der beiden Söhne zum Alleinerben eingesetzt wird.
    Weiterhin wird angeordnet, dass der zweite Sohn den Pflichtteil erhält.
    Verzichtet er auf den Pflichtteil, soll er ein Wohnrecht am Hausgrundstück erhalten.
    Weiterhin wird angeordnet, dass das Haus erst nach dem Tode dieses enterbten Sohnes und dem Tode der geschiedenen Ehefrau, die auch noch dort lebt, verkauft werden darf.

    Am 23.3.2007 wird ein privatschriftliches weiteres Testament eröffnet. Dieses ändert die Erbfolge nicht mehr, sondern bestimmt lediglich, dass das Haus mit Zustimmung des enterbten Sohnes und der geschiedenen Ehefrau doch verkauft werden darf. Sollte der Erbe versterben erhalten dessen Kinder jeweils 1/3 des Verkaufspreises.

    Beginnt die Ausschlagungsfrist erst nach der Eröffnung des letzten Testamentes?

  • Die Formulierung des § 1944 II BGB
    "Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung."
    würde ich so verstehen, dass hier die Verfügung gemeint ist, durch die er zum Erben berufen ist. Auf die Verkündung (nicht Eröffnung) einer weiteren Verfügung käme es demnach nicht an.

    Zwar kann der Inhalt einer weiteren Verfügung die Entscheidung, ob er Ausschlagen will, beieinflussen. Aber da (laut Palandt, 65. Auflage, RN 5 zu § 1944) nicht einmal die Kenntnis des Gesamten Inhalts der Verfügung erforderlich ist, würde ich nur nach der Verkündung der Verfügung gehen, durch die er zum Erben berufen ist.

  • Beginn der Frist mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund, bei Testament aber nicht vor Eröffnung. Würde sagen, abzustellen ist dabei auf die "berufende" Verfügung, also das Testament mit der maßgeblichen Erbeinsetzung.

    Sollten später weitere Testamente mit zB beschwerdenden Vermächtnissen eröffnet werden dürfte die Ausschlagungsfrist nicht von neuem beginnen, der Erbe aber infolge Irrtums über die Zusammensetzung der Belastungen des Nachlasses die Annahme anfechten können.

  • Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass man für den Beginn der Ausschlagungsfrist bei mehreren vorhandenen Testamenten verlangen muss, dass der Erben von dem erbenberufenden Testament Kenntnis hat, dass diese Kenntnis aber andererseits auch ausreichend ist, um die Ausschlagungsfrist in Gang zu setzen (ebenso MünchKomm/Leipold § 1944 RdNr.4).

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