Gerichtsvollzieherkosten

  • Ich habe hier auch eine Rechnung eines GVZ in der Akte für die Zustellung eines Pfübs, für den PKH bewilligt wurde. Auf der Rechnung steht: " In pp. sind für die ZU nachstehende Gebühren und Auslagen entstanden, die nicht eingezogen werden konnten."
    Hatte das noch nie. Was mach ich jetzt?



    Zur Akte nehmen und eine Frist nach § 120 IV ZPO notieren. Sollte nach einer Überprüfung die PKH aufgehoben oder abgeändert werden, wären derartige Beträge einzuziehen

  • Bei uns läuft das etwas anders, aber ob das richtig ist, weiß ich nicht.

    Wird PKH bewilligt, egal ob für Pfänder oder ZV Aufrag und erfolgt eine Beiorndung (kommt nur selten vor), dann meldet der Anwalt ja seine Vergütung an. Dann fordern wir, wenn möglich, den GVZ auf seine Kosten mitzuteilen, damit nicht mehrere KR erstellt werden müssen. Gehen diese dann ein, dann erfolgt Festsetzung der Gebühren des Anwaltes und Sollstellung dieser und der Kosten des GVZ gegen den Schuldner. Die Akte wird dann auf drei Monate gelegt, um zu sehen, ob Zahlungen erfolgt sind. Passiert nichts wird sie dann noch mal verfristet und danach weggelegt.

    Ich hatte auch schon ein-, zweimal den Fall das Zahlungen geflossen sind. Dann habe ich dem Gv seine Kosten zurückerstattet.

  • Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG) verbleiben die nachträglich von der Kasse oder einer anderen landesrechtlich dafür bestimmten Stelle eingezogenen Gerichtsvollzieher-Kosten in voller Höhe der Landeskasse (§ 77b GVO).
    Es kommt mithin nicht zu einer Überweisung an den GV.

  • Erst wird doch mal der Betrag dem Schuldner zu Soll gestellt. Nur wenn bei diesem nicht beitreibbar, kommt doch überhaupt die Inanspruchnahme des Gläubigers bzw. dessen PKH-Abänderung in Betracht.

    Bei derartigen Beträgen mache ich hier allerdings keine PKH-Überprüfung. Aufwand und Nutzen rechtfertigen das nach meiner Ansicht nicht. Ähnlich sieht es doch im Nachlass aus, wenn jemandem etwa für eine Erbausschlagung PKH bewilligt wurde. Wegen der dann dort anfallenden 20 € wird der riesige Aufwand auch nicht betrieben, dann würde ja wichtigere Arbeit liegen bleiben. Es ist immer eine Frage der Abwägung, wo man bei seinen Arbeitsaufgaben zuerst den Rotstift ansetzt, um dann insgesamt überhaupt noch alles zu schaffen. Und nirgendwo im Gesetz steht, wie oft ich etwa PKH-Überprüfungen durchzuführen hätte, das ist meiner Entscheidungsfreiheit überlassen (ich mache es in der Regel 1x in 4 Jahren, mitunter auch 2x, aber ich kenne auch welche, die es 3-4 mal machen und Wände voll mit derartigen Akten im Zimmer haben - scheinbar haben die ansonsten nicht viel zu tun, denn ich mache schon mit meiner Zahl jede Woche Überstunden).

  • Auch für den Fall, dass ihr mich jetzt schlagt, weil ich nochmal nachfrage: Zustellkosten bei PKH dem Schuldner zum Soll stellen, ja? Also einfach normale Jukos-Rechnung? Mache ich das bei anderen Vollstreckungskosten wie denen von beigeordneten Anwälten auch so? Oder zahle ich die direkt aus der Staatskasse?

  • Und das Problem besteht leider immernoch :(

    Beispiel: PKH für den Gläubiger für eine Räumung. Anwalt wurde ausweislich der Akte beigeordnet. Jetzt reicht der PKH-Anwalt seine Rechnung ein und auch der GVZ teilt seine Kosten mit. (Der Räumungsantrag wurde wohl zurückgenommen, weshalb der Vorschuss keine Rolle spielt).

    Wie gehe ich jetzt vor?

    (Leider sitze ich auch weiterhin an einem sehr kleinen Gericht und die Vorgängerin auf dem Sachgebiet ist leider schon lange erkrankt.)

    Ich wäre für Hilfe wirklich dankbar!

  • PKH-Vergütung festsetzen und anweisen lassen.

    GV-Kosten zur Kenntnis nehmen und sofern sich an der bewilligten PKH etwas verändern sollte (Aufhebung, Raten pp.) mit einziehen lassen.

    Der KB kann die Kosten natürlich auch gegen den Schuldner zum Soll stellen....

    Sollte tatsächlich Geld eingezogen werden, hätte der KB den Kostenanteil des GV an diesen weiterzuleiten.

  • Ja, vielleicht, aber auch nach mehrfachem Lesen war ich nur immer noch verwirrter, weil es ja anscheinend mehrere Möglichkeiten gibt und ich schlicht nicht mehr wusste, wann man was wie in welcher Kombination machen soll. Ich hätte die Frage nicht mehrfach wiederholt, wenn ich gewusst hätte, wie zu verfahren ist. Aber danke, dass du dich dann doch noch erbarmt hast.

  • # 30: Es erfolgt keine Weiterleitung an den GV!! Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG) verbleiben die nachträglich von der Kasse oder einer anderen landesrechtlich dafür bestimmten Stelle eingezogenen Gerichtsvollzieher-Kosten in voller Höhe der Landeskasse (§ 77b GVO).

  • Hallo,
    meine Frage sieht wie folgt aus:

    Es geht um die Räumung einer Wohnung, da die Mieterin nicht zahlt.
    Der Vermieter hat Prozesskostenbeihilfe beantragt, aufgrund sehr niedriger Einkommensverhältnisse.

    Zuerst hat dann das Gericht, welches tätig wird, um die Vollstreckung durchzuführen, Kosten von EUR 438,00 gefordert. Und jetzt will der GV noch 250,00 EUR, daß er überhaupt tätig wird.

    Die Rechtsanwältin des Vermieters hat ihm gesagt, daß diese Kosten der Kläger tragen muss. auch wenn Prozesskostenbeihilfe beantragt ist.

    Stimmt das? Das ist aber nicht ganz einzusehen. Kann man das Geld im Nachhinein zurückholen?

    Anmerkung: Von der Mieterin ist in ´jedem Falle nichts zu holen.

    Danke für die Info Annett

  • Hallo schorn1978!

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Der Fehler liegt eben nicht beim GV - der konnte von der PKH-Bewilligung nichts wissen, da der Gl. versäumt hat, ihm dies bei Auftragserteilung mitzuteilen.

    Ich würde instinktiv ja den Antrag auf Erstattung aus der Staatskasse zurückweisen wollen, wenn da nicht die Kommentierung (s.o. #17) wäre, welche einen Rückerstattungsanspruch aus der Landeskasse bejaht.

    Fraglich ist für mich weiter, wer den Rückerstattungsanspruch zu realisieren hat.

    Hallo,
    bei mir macht ein für die Zwangsvollstreckung beigeordneter Rechtsanwalt gezahlte Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend.

    Bei Juris bin ich auf den Aufsatz von einem gewissen Herrn Heinz Hansens aufmerksam geworden, der sich mit der Thematik auseinandergesetzt haben soll. Zu finden sei sein Aufsatz im rvgreport 2015, 204-209. Kann mir einer von euch sagen, zu welchem Ergebnis der Autor gekommen ist? Sind gezahlte Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse zu berücksichtigen? Wie hat er seine Auffassung begründet? Leider steht mir der RVGreport nicht zur Verfügung, wo es ihn geben könnte, ist mir ebenfalls nicht bekannt.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

  • Im Falle der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Nummer 6 Absatz 2 Satz 1 DB-GvKostG) verbleiben die nachträglich von der Kasse oder einer anderen landesrechtlich dafür bestimmten Stelle eingezogenen Gerichtsvollzieherkosten in voller Höhe der Landeskasse.

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