Titel für falschen Gläubiger mit falschem Inhalt erlassen/Was tun?

  • Hallo zusammen,

    auf Antrag der Stadt, v.d.d. Oberbürgermeister, Sozialamt habe ich im vereinfachten Unterhaltsverfahren einen Titel für das Sozialamt wegen erbrachter Leistungen nach SGB XII erlassen.
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Antragsteller zugestellt.

    Jetzt meldet sich plötzlich die Stadt unter Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung und teilt mit, dass sie sich vertan hätte.
    Die Kinder hätten gar keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten, sondern Leistungen nach dem UVG.
    Anspruchsinhaber sei somit auch das Land NRW und nicht die Stadt.
    Ich solle doch mal eben den Titel bitteschön berichtigen.
    Ne ist klar!
    Was soll ich denn jetzt machen? Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet doch wohl aus, oder ? Und mit § 320 ZPO kann man auch nur den Tatbestand berichtigen. Muss ich den Titel aufheben und das ganze Verfahren noch mal von vorne anfangen? Auch die Kosten sind bereits gegen den Antragsgegner zum Soll gestellt.

    Merline


  • Sobald der Titel das Gericht verlassen hat, geht eine Berichtigung nicht mehr. Sollen die doch auf die Rechts aus dem Titel verzichten, vielleicht kommt da ja noch ein Rechtsmittel.

  • Ich komme zwar nicht aus dem Fam.-Recht, aber im Zivilverfahren wäre es ja ähnlich.
    Den Titel aufheben brauchst du nicht. Er ist einfach nur wertlos. Die vollstreckbare Ausfertigung bleibt in der Akte. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass eine Berichtigung nicht möglich ist, weil hier kein Tatbestand des § 319 ZOP vorliegt.
    Einzige Möglichkeit: Der richtige Antragsteller muss ein neues Verfahren machen. Und die Sollstellung gegen den Antragsgegner würde ich löschen. Die Kosten für ein falsches Verfahren hat er nicht zu tragen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Wenn Befreiung - Glück gehabt, ansonsten Sollstellung gegen Antragsteller.

  • Sehe ich wie die Vorposter.

    Wobei, bitte nicht falsch verstehen, es vielleicht schon bei Anragstellung der Fehler des Ast. hätte auffallen können/müssen, denn Kinder fallen im Grundsatz nicht unter des SGB XII, den dieses ist die Grundsicherung im Alter betr. die nicht erwerbsfähigen Personen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich komme zwar nicht aus dem Fam.-Recht, aber im Zivilverfahren wäre es ja ähnlich.
    Den Titel aufheben brauchst du nicht. Er ist einfach nur wertlos. Die vollstreckbare Ausfertigung bleibt in der Akte. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass eine Berichtigung nicht möglich ist, weil hier kein Tatbestand des § 319 ZOP vorliegt.
    Einzige Möglichkeit: Der richtige Antragsteller muss ein neues Verfahren machen. Und die Sollstellung gegen den Antragsgegner würde ich löschen. Die Kosten für ein falsches Verfahren hat er nicht zu tragen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Wenn Befreiung - Glück gehabt, ansonsten Sollstellung gegen Antragsteller.



    absolut :zustimm: ;)

  • Vielen Dank für die Antworten. Dann lag ich ja nicht ganz falsch.

    @ 4

    Das SGB XII erfasst doch auch die ganz normale Sozialhilfe?
    Lediglich Kapitel 4 des SGB XII befasst sich mit der Grundsicherung im Alter betr. die nicht erwerbsfähigen Personen, oder sehe ich das falsch?
    Wenn ja, bitte ich um Rückmeldung, denn dann erlassen meine Kollegen und ich hier zu Hauf falsche Beschlüsse.

  • Oh, was ich noch vergessen habe, kann denn überhaupt noch mal
    ein neues Verfahren durchgeführt werden?
    Es liegt doch jetzt bereits ein, wenn auch wertloser, Titel vor.
    Und Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist doch, dass noch kein Vollstreckungstitel über den Unterhaltsanspruch errichtet worden ist.

  • Kleiner Exkrus:
    Leistungen nach dem SGB XII sind grds. (auch gegenüber anderen Soz.Leistungen) nachrangig. Das sog. ALG II richtet sich nach dem SGB II.

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

    § 7 Berechtigte
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif](1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. erwerbsfähig sind,
    3. hilfebedürftig sind und
    4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
    1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
    (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch
    1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
    2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
    werden.
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
    1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
    (4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

    § 2 Nachrang der Sozialhilfe
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif](1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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