Löschungsvormerkung in Abt. II

  • Nabend,

    ist es denn wahr?

    Es soll an 4. Rangstelle in Abt. II eine Tankstellendienstbarkeit eingetragen werden, soweit so gut; aber gleichzeitig hat die Eigentümerin die Eintragung von Löschungsvormerkungen bei den 3 im Range vorgehenden Diesntbarkeit - 2 Grunddienstbarkeiten und 1 auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Fall eingetragen werden, dass sich Berechtigung und Eigentum in einer Person vereinigen. Ich versteh die welt nicht mehr und brauche dazu Hilfe.


    danke

  • Die ist wohl nicht möglich. Nach §§ 1179, 1179 a,b, 1163,1192,883,888 BGB ist die Eintragung nur bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld möglich. Die Dienstbarkeiten können sich ja nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigen. Auch bei einer Reallast ist keine LV möglich (Schöner/Stöber R.-Nr. 2597, 2621).
    Wer hat denn den Antrag gestellt (Notar oder Eigentümer) ??

  • Mein Problem liegt nicht daran, dass die §§ aus dem Hypothekenrecht nicht passen; das ist mir natürlich klar. Aber kann ich nicht jeden schuldrechtlichen Anspruch, der dinglich dadurch erfüllt wird, dass eine Grundbucheintragung erfolgt - hier die Löschung - durch eine Vormerkung sichern?

  • Mein Problem liegt nicht daran, dass die §§ aus dem Hypothekenrecht nicht passen; das ist mir natürlich klar. Aber kann ich nicht jeden schuldrechtlichen Anspruch, der dinglich dadurch erfüllt wird, dass eine Grundbucheintragung erfolgt - hier die Löschung - durch eine Vormerkung sichern?


    Nein. Wenn muss es ein Eigentümerrecht sein bzw werden, nur dann kannst Du die Löschung durch eine LV sichern.

  • Hmmm... wenn ich das richtig verstanden habe, dann will der Eigentümer hier eine ganz normale Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung der vorgehenden Dienstbarkeiten. Oder der beurkundende Notar zeigt seine mangelnde Kenntnis des Sachenrechts.

    Wer soll denn als Gläubiger der Vormerkung eingetragen werden?
    Oder ist der Antrag auf "Eintragung von Löschungsvormerkungen bei den 3 im Range vorgehenden Diesntbarkeit - 2 Grunddienstbarkeiten und 1 auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Fall eingetragen werden, dass sich Berechtigung und Eigentum in einer Person vereinigen" die Formulierung aus der Urkunde? Dann wären wir ja wieder bei § 1179 BGB, und dafür... *nach oben zu den anderen zeig*

    :gruebel:

  • Der schuldrechtliche Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an eienem Grundstück kann durch eine Vormerkung gesichert werden (§ 883 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines bedingten Anspruches zulässig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung ist nur, dass der Anspruch auf einer festen Rechtsgrundlage steht. Reine Wollensbedingungen auf Schuldnerseite sind unzulässig, da dann auf Schuldnerseite noch keinerlei vertragliche Bindung vorhanden ist. Schuldner des gesicherten Anspruchs muss der Inhaber des betroffenen Rechts sein. M.E. kann sich der derzeitige Rechtsinhaber zugunsten des Inhabers der Tankstellendienstbarkeit (Vermutung, da der Gläubiger des Anspruchs im Sachverhalt nicht genannt wird) durchaus verpflichten, dass er seine Grunddienstbarkeit löschen lassen muss, wenn er auch Eigentümer des dienenden Grundstücks wird, sich also Berechtigung der Dienstbarkeit und Eigentum am belasteten Objekt in einer Person vereinigen.

    Nur wir diese Vormerkung nicht das sein, was sich die Parteien vorstellen, da ein Anspruch, der sich gegen den künftigen Inhaber eines betroffenen Rechts richtet, nicht vormerkungsfähig ist (Staudinger/Gursky, § 883 BGB, RN 58). D.h., wenn in der Person des Berechtigen ein Wechsel stattfindet, und dieser neue Berechtigte das Eigentum am dienenden Grundstück erwirbt, ist dieser neue Berechtigte nicht verpflichtet, die Dienstbarkeit löschen zu lassen, da er nicht der Schuldner des gesicherten Anspruch ist.

  • Soweit ich den Sachverhalt richtig verstehe, verpflichtet sich der Eigentümer des dienenden Grundstück zugunsten des Berechtigten der Tankstellendienstbarkeit die im Range vorgehenden Dienstbarkeiten dann löschen zu lassen, wenn er Eigentümer des herrschenden Grundstücks wird. Dann wäre er m. E. auch weiterhin Schuldner des durch vormerkung gesicherten Anspruchs und damit wäre das Ganze vormerkungsfähig.
    Ich habe den Notar im Rahmen einer Zwischenverfügung um Aufklärung gebeten.

  • Soweit ich den Sachverhalt richtig verstehe, verpflichtet sich der Eigentümer des dienenden Grundstück zugunsten des Berechtigten der Tankstellendienstbarkeit die im Range vorgehenden Dienstbarkeiten dann löschen zu lassen, wenn er Eigentümer des herrschenden Grundstücks wird. Dann wäre er m. E. auch weiterhin Schuldner des durch vormerkung gesicherten Anspruchs und damit wäre das Ganze vormerkungsfähig.
    Ich habe den Notar im Rahmen einer Zwischenverfügung um Aufklärung gebeten.



    Da der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht der Berechtigte der Dienstbarkeit ist, kann er kann er keine Vormerkung bei der Dienstbarkeit eintragen lassen. Das Identitätsgebot verlangt, dass der Schuldner des gesicherten Anspruchs bei Eintragung der Vormerkung Inhaber des davon betroffenen Rechts ist. Betroffenes Recht ist die Dienstbarkeit. D.h. zur Zeit kann nur der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Vormerkung bewilligen (BGH, DNotZ 1997, 720 (724).

  • Habe jetzt- denke ich zumindest - ein ähnliches Problem. Ich soll ein Wohnugsrecht eintragen. Dieses wird längstens für 40 Jahre gewährt. Nach Zeitablauf ist die Berechtigte verpflichtet, das Wohnungsrecht löschen zu lassen. Zur Sicherung des Löschungsanspruches soll eine Löschungsvormerkung zu Gunsten des Eigentümers eingetragen werden. Sehe ich das richtig, dass das so nicht geht?

  • Hier hätte besser vereinbart werden sollen, daß das Wohnungsrecht nach Ablauf von 40 Jahren erlischt. Durch die Vereinbarung dieser Befristung wäre es dann ohnehin erloschen. Die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB ist doch nur bei nur bei Rechten in Abt. III eingetragungsfähig und dürfte hier gar nicht möglich sein.

    Letztens wollten Kaufvertragsparteien unbedingt auf die Eintragung einer Löschungsvormerkung bei einer Reallast bestehen, das ging ebenfalls nicht.

  • Habe jetzt- denke ich zumindest - ein ähnliches Problem. Ich soll ein Wohnugsrecht eintragen. Dieses wird längstens für 40 Jahre gewährt. Nach Zeitablauf ist die Berechtigte verpflichtet, das Wohnungsrecht löschen zu lassen. Zur Sicherung des Löschungsanspruches soll eine Löschungsvormerkung zu Gunsten des Eigentümers eingetragen werden. Sehe ich das richtig, dass das so nicht geht?



    Warum soll das nicht gehen? Der schuldrechtliche Anspruch auf Aufhebung eines Rechts ist durch Vormerkung sicherbar (§ 883 BGB).

    Hier hätte doch klassisch mit einer Befristung gearbeitet werden können bzw. müssen.
    §1179BGB greift m.E. nicht.


    Hier hätte besser vereinbart werden sollen, daß das Wohnungsrecht nach Ablauf von 40 Jahren erlischt. Durch die Vereinbarung dieser Befristung wäre es dann ohnehin erloschen. Die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB ist doch nur bei nur bei Rechten in Abt. III eingetragungsfähig und dürfte hier gar nicht möglich sein.


    Letztens wollten Kaufvertragsparteien unbedingt auf die Eintragung einer Löschungsvormerkung bei einer Reallast bestehen, das ging ebenfalls nicht.



    Es geht hier nicht um eine Vormerkung nach § 1179 BGB.

  • Müßte wohl vollspaltig in der Veränderungsspalte eingetragen werden, §§ 12 Abs. 1 lit. c, 19 Abs. 1 S. 2 GBV.
    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung des Rechts..."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • hallo,
    ich hab anscheinend jetzt den gleichen Fall wie "oldman" am 20.11.07.

    Auch bei mir soll eine Tankstellendienstbarkeit in Abt. II nach vorgehenden Rechten (Fernmeldekabelrecht, Stromleitungsrecht, Tankstellenrecht, Betretungsrecht) eingetragen werden.
    Und genauso wie im ersten Fall beantragt der Eigentümer die Eintragung einer Löschungsvormerkung :
    "Falls die der hiermit bestellten Dienstbarkeit derzeit im Range vorgehenden Rechte sich ganz od. teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigen, verpflichtet sich d. Eigentümer diese zu Gunsten der...... als Berechtigte der Dienstbarkeit löschen zu lassen."

    Zunächst ging ich spontan auch davon aus, dass die Eintragung der Lö.vormerkung nicht möglich ist (http://s.Sch/Stöber Rdn. 2597 ff),
    aber nach dem Hinweis von "HorstK" v. 22.11.07 auf die Entscheidung des BGH , DNotZ 1997, 720) lasse ich mich gerne umstimmen.

    Mich würde interessieren, was bei der Zwischenverfügung (s. 22.11.07 /8/"oldman") rauskam und ob die Löschungsvormerkung daraufhin eingetragen wurde,
    oder ob jemand anderer inzwischen eine solche Löschungsvormerkung eingetragen hat.

  • Bei mir sind die einer in der Veränderungsspalte eingetragenen Löschungsvormerkung (m.E. nach § 19 Abs. 1 S. 2 GBV korrekt) zu Grunde liegenden Ansprüche abgetreten worden und entsprechende Eintragung soll erfolgen. Ich würde das jetzt so umsetzen, dass ich in den Spalten 4 und 5 folgenden Vermerk mache:

    Spalte 4: 3
    Spalte 5 (ganzspaltig): Die durch die in den Spalten 4 und 5 am 05.01.2012 eingetragene Löschungsvormerkung gesicherten Ansprüche sind abgetreten an die XY Bank; eingetragen am....

    Machbar ?

  • Machbar, sofern die Abtretung der gesicherten Ansprüche nicht ausgeschlossen wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    ich soll eine PV-Dienstbarkeit eintragen. Eigentümer sind X und Y zu je 1/2. Berechtigter der PV-Dienstbarkeit soll Y sein.

    Jetzt hab' ich drei Fragen.

    1.
    Die DBK hat u.a. folgenden Inhalt: Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes ist verpflichtet, die mit der PV-Anlage bestückten Gebäude und alles sonstigen Anlagen, die der Berechtigte mitbenutzen kann, soweit zu unterhalten, wie es das Interesse des DBK-Berechtigten erfordert. Eine Kostenbeteiligungspflicht des Berechtigten besteht nicht.

    Die DBK soll mit Löschungserleichterungsvermerk eingetragen werden. Sind Rückstände möglich? Nach vorstehendem Abschnitt denke ich ja und würde die DBK mit LEV eintragen.

    2.
    Zu Lasten der DBK soll eine Löschungsvormerkung eingetragen werden,

    a. wenn der Gestattungsvertrag (GV) beendet ist und die Beendigung eingetreten ist, weil
    - der GV vom Berechtigten gekündigt wurde oder
    - der GV vom jew. Eigentümer aus Gründen gekündigt wurde, die der Berechtigtet zu vertreten hat oder
    - der GV vom jew. Eigentümer mit Wirkung für einen Zeitpunkt gekündigt wurde, für den der Ausschluss seines ordentl. Kündigungsrechts ausgelaufen war

    b. oder wenn der GV auf einen anderen Berechtigten im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen wurde
    c. oder wenn der GV auf einen anderen Berechtigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, ohne dass zugleich die DBK mit übergegangen ist.

    Zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs bestellen Eigentümer und Berechtigter eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer zu Lasten der DBK für den Berechtigten und bewilligen und beantragen deren Eintragung.

    Der Anspruch auf Löschung kann nach § 883 BGB gesichert werden. Aber auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers? Wie würde dann die Eintragung aussehen.

    3.
    Dann soll auch noch eine Vormerkung für die Finanzierungsgläubigerin (FG) eingetragen werden:
    Der Eigentümer verpflichtet sich ...... weitere bpD'ten mit dem vorstehenden Inhalt zu bestellen, wobei die FG die Person des DBK-Berechtigten benennen darf. Die FG darf nur Personen benennen, die entweder Eigentümer der PV-Anlage oder sonst Nutzungsberechtigte sind. Die Verpflichtung besteht nur, wenn der Löschungsanspruch des Eigentümers entsprechend den vorstehenden Vereinbarungen durch eine Löschungsvormerkung gesichert wird. Der Anspruch auf DBK-Bestellung ist vererblich und abtretbar.
    Zur Sicherung bestellt der Eigentümer dem FG eine entsprechende Vormerkung als alleinigem Berechtigtem.

    Geht das - eine Vormerkung für die Verpflichtung weitere Dientsbarkeiten zu bestellen? Und was hat es mit der Löschungsvormerkung auf sich?

    Ich bin grad echt genervt - und steh' wahrscheinlich mit beiden Beinen auf dem Schlauch.....

    Uns sorry für den langen Sachverhalt - hoffentlich wird er trotzdem gelesen

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