Löschungsvormerkung in Abt. II

  • zu den übrigen Fragen:

    Eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB kommt nicht in Betracht, da sich die Dienstbarkeit nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigen kann. Verpflichteter des Anspruchs auf Aufhebung des Rechts ist auch nicht der Eigentümer des belasteten Grundstücks; er könnte im Übrigen nicht zugleich als „jeweiliger Eigentümer“ der Berechtigte sein, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann. Daher lassen sich auch obligatorische Rückerwerbsrechte, durch deren Ausübung der jeweilige Grundstückseigentümer mit der obligatorischen Übereignungsverpflichtung belastet würde, nicht begründen, s. die Nachweise hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044204

    Der Anspruch auf Aufhebung des Rechts richtet sich vielmehr gegen den Dienstbarkeitsberechtigten. Dessen Recht ist aber noch nicht entstanden: es soll ja erst eingetragen werden.

    Artz führt in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 883 RN 21 aus (Hervorhebung durch mich): „Schuldner des Anspruchs muss bei Eintragung der Vormerkung derjenige sein, dessen Eigentum bzw Grundstücksrecht von der künftigen Rechtsänderung betroffen wird (BGH 12, 115, 120; NJW 1997, 861; Pal/Bassenge Rn 13; Staud/Gursky Rn 56 mwN). Es muss sich grds um ein bereits existierendes, nicht erst in Zukunft entstehendes Recht des Schuldners handeln. Eine - auf andere Verfügungen nicht analog anwendbare - Ausnahmeregelung (MüKo/Kohler Rn 35) enthält § 1179, wonach der Eigentümer bereits hins einer künftigen Eigentümergrundschuld eine Löschungsvormerkung bewilligen kann.“

    Wenn das Recht noch nicht existiert, kommt mithin auch keine Vormerkung auf Aufhebung des Rechts in Betracht, da es an der Identität zwischen Anspruchsschuldner und Berechtigtem fehlt; der zu sichernde Anspruch muss sich gegen denjenigen richten, dessen Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen ist (s. BGH, Beschluss vom 5. 12. 1996, V ZB 27/96 mwN).

    Nicht zulässig ist auch eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Aufhebung eines Rechts, wenn das Recht ohnehin unter einer auflösenden Bedingung bestellt ist und dabei das Ereignis, das den schuldrechtlichen Anspruch auslöst, die Bedingung bildet (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 155 mwN).

    Erst wenn das Recht eingetragen ist, kann mithin auf Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten hin eine Vormerkung zur Sicherung des Aufhebungsanspruchs eingetragen werden (s. entsprechend zum Rückgewähranspruch bei der Grundschuld: Schöner/Stöber, GBR, 15. Auflage 2012, RN 2345 mwN in Fußn. 100). Zur Frage der Vormerkbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks s. z. B. das Gutachten des DNotI im DNoti-Report 14/2001, 113 ff.
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/
    oder etwa die Nachweise bei Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 883 RN 38 Fußn. 234

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    folgender SV:

    Die Tochter als Eigentümerin von Flst. 123 bestellt an diesem Grundbesitz für ihre Eltern ein Wohnungsrecht. Das Recht wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Schuldrechtlich verpflichten sich die Eltern einen Betrag in Höhe von ...... an die Eigentümer in zu bezahlen.

    Die Wohnungsberechtigten verpflichten sich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, das vorbestellte Wohnungsrecht löschen zu lassen, wenn die Wohnungsberechtigten mit fälligen Zahlungen gemäß Ziffer III. dieser Urkunde mehr als drei Monate in Verzug sind. Zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs bestellen Eigentümer und Wohnungsberechtigte eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer zu Lasten des Wohnungsrechts für die Wohnungsberechtigten und bewilligen und beantragen deren Eintragung in das Grundbuch.

    Es handelt sich hier um einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (§ 883 BGB). Ich würde die Vormerkung daher in Abt. II in der Veränderungsspalte des Wohnungsrechts eintragen.

    Text:
    Vormerkung (§ 883) zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Flst. 123; gemäß Bewilligung vom .... URNr. ....Notar ....; eingetragen am ....


    Oder gibt's andere Vorschläge?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!