Herausgabe eines Sparbuches

  • Also, bei mir ist für die unbekannten Erben ein Sparbuch hinterlegt. Einer der Miterben beantragt jetzt die Herausgabe an sich.

    Das kann ich doch so verfügen, weil die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist - oder?

    :gruebel:

  • Ich denke, das geht auf keinen Fall! Ich würde erst mal eine einstimmige Erklärung aller Erben verlangen, an wen herausgegeben werden soll! Was machst du denn, wenn sich die Erben alle nicht grün sind und der Eine haut das Guthaben auf den Kopf und dann kommen die übrigen Erben und verlangen ebenfalls das Sparbuch, weil sie von der Herausgabe an den Ersten nichts wissen? Hast du einen Erbschein schon vorliegen oder kannst du die Nachlaßakte beiziehen?

  • Eine Freigabeerklärung MUSS von allen anderen Berechtigten vorliegen, vorher auf keinen Fall herausgeben...! § 13 HintO... Hier auch sehr gut der neue Kommentar von Bülow / Schmidt, 4. Aufl. ...

    Des Weiteren siehe Palandt, § 2032 BGB, dort heißt es u.a.:

    [...] "Der durch Erbfall begründete Anteil des einzelnen Miterben an der Erbengemeinschaft verschafft diesem einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses, aber keine unmitttelbare gegenständliche Beziehung zum Nachlass oder Teilen davon." [...]

    Und gerade bei Hinterlegungen höre ich lieber einmal zuviel als zu wenig an...;)

  • Meinen Vorrednern ist uneingeschränkt zuzustimmen.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn ein mit Erbschein bewaffneter Miterbe bei der Bank aufkreuzt, um von den Nachlasskonten die Auszahlung eines seinem Erbteil entsprechenden Betrages zu erreichen - er bekommt kein Geld.

    Gesamthand ist Gesamthand - also nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis.

  • Eben, meinen Vorrednern kann ich nur zustimmen. Letztlich ist dies Ausfluss aus § 2040 Abs. 1 BGB. Die Erben können nur gemeinschaftlich verfügen über einen Nachlaßgegenstand, also auch nur gemeinschaftlich das Sparbuch annehmen.
    Entweder es erscheinen alle und erklären übereinstimmend, an wen herausgegeben werden soll, oder der Miterbe legt Abwicklungs-und Geldempfangsvollmachten der anderen Miterben vor.

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