Aus der Synopse der FamRZ zur Einfügung der Nr. 4:
"Mit der Einfügung einer neuen, weiteren Nummer in die Übergangsvorschrift soll ein schonender Übergang vom bisherigen System der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung zu der neuen Bezugsgröße des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB-Entwurf ermöglicht werden. Die neue Bestimmung stellt sicher, dass die für die konkrete Unterhaltsberechnung maßgebliche Bezugsgröße und damit das heute geltende Unterhaltsniveau in keinem Fall absinkt. Zugleich sichert die neue Übergangsregelung, dass die gewünschte Harmonisierung mit dem Steuerrecht erreicht wird.
Zu diesem Zweck werden die heute geltenden Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung v. 6.4.1998 (BGBl I 666, 668) in das System der künftigen Unterhaltsberechnung übertragen und als Mindestunterhalt solange festgeschrieben, bis der jeweilige Mindestunterhalt nach § 1612a BGB-Entwurf diesen Betrag übersteigt."
Das spricht für Tommys Variante.
edit: der obige Text entspricht der Gesetzesbegründung (dort Seite 22), Nr. 4 ist erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf aufgenommen worden
Höhe des aktuellen Mindestunterhalts
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Das spricht für Tommys Variante. -
Eigentlich habe ich das so wie Tommy gesehen.
Aber jedesmal,wenn ich denke,ich habe diese neue Regelung verstanden-bekomme ich ein neues Problem:
In den neuen Ausfüllhinweisen/Merkblatt zum vereinfachten Verfahren ab 1.1.08 steht auf Seite 4 -Absatz 4-:
"Beachten Sie bitte,dass der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des 1,2 fachen des Mindestunterhalts festgesetzt werden kann.Das Gericht...muss den Antrag zurückweisen,wenn beantragt wird,den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 120 Prozent des Mindestunterhalts festzusetzen.Nach dem 1.1.08 darf der Unterhalt-vor Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungben-im vereinfachten Verfahren auf höchstens folgende Beträge festgesetzt werden:
1.Altersstufe:335,00 EUR
2.Altersstufe:387,00 EUR
3.Altersstufe:438,00 EUR"
Vielleicht erkenne ich inzwischen den Wald vor lauter Bäumen nicht,aber-
Was heisst das denn jetzt?? -
Ganz einfach:
Zitat1.Altersstufe:335,00 EUR
2.Altersstufe:387,00 EUR
3.Altersstufe:438,00 EUR
Das entspricht jeweils (aufgerundet) 120% der in § 36 Abs. 4 EGZPO bezifferten Beträge. -
Ahaaaa-danke!!
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Ich schließe mich Tommy und Kai an. Das OLG Düsseldorf ist offensichtlich ebenfalls dieser Auffassung, denn die neuen Mindestbeträge gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO wurden ganz allgemein (d.h. auch für Neuverfahren ab 1.1.08) in die Tabellenbeträge der 1. Einkommensgruppe der neuen Düsseldorfer Tabelle übernommen.
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Hallo!
Habt Ihr eine Ahnung für wie lange die neuen Beträge für den Mindestunterhalt in dieser Form Bestand haben.Von 1.1.2008 bis ... ?
Muss das nämlich beim Wegschicken der Anträge angeben. -
Hallo!
Noch eine Frage : Muss nächste Woche zwei UH-Beschlüsse machen, in denen sowohl das alte als auch das neue Recht vorkommt.
Der Antrag lautet:
Der Unterhalt für das Kind X soll ab 1.12.2007 auf 100 % des Regelbetrags der ersten Altersstufe festgesetzt werden.
Ab 1.1.2008 auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und ab 1.2.2009 auf 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.
Ein Beschluss, in dem nur das alte Recht berücksichtigt wurde ,von Anfang des Jahres liegt vor.
Kann ich jetzt einfach einen Abänderungbeschluss tippen, der von der Formulierung dem Antrag entspricht oder muss ich jetzt noch irgendetwas berechnen?
Wollte als Muster den Beschluss in dem Thread " Änderung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren" Nr.224 benutzen.Dort wurden aber noch Umrechnungen vorgenommen.In diesem Beschluss betrug der Unterhalt ab 1.1.2008 135 % des Mindestunterhalts.
Wäre für eure Hilfe echt dankbar.Die Beschlüsse müssen dringend raus.
Vielen Dank ! -
Muss das nämlich beim Wegschicken der Anträge angeben.
Warum? Nimm evtl. die Formulierung aus dem Gesetz.
Wollte als Muster den Beschluss in dem Thread " Änderung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren" Nr.224 benutzen.Dort wurden aber noch Umrechnungen vorgenommen.In diesem Beschluss betrug der Unterhalt ab 1.1.2008 135 % des Mindestunterhalts.
Wenn ich den Beschlussentwurf in dem Thread richtig lese, steht da nur bis 31.12.2007 135% des Regelunterhalts. Für die Zeit ab 01.01.2008 wurden die Sätze umgerechnet. 135% des Mindestunterhalts habe ich nicht gefunden. -
Muss ich den jetzt noch was umrechnen oder kann ich die 100 % so festsetzen ?
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Bei aufmerksamem Lesen des von Dir selbst zitierten Threads (;)) , hätte Dir mein Beitrag in #243 auffallen können.
Danach sind die beantragten 100 % festzusetzen und es istnichts mehr umzurechnen.
Die Umrechnerei findet nach dem Geetzeswortlaut in § 36 EGZPO eigentlich nur für bestehende Alttitel statt und nicht für noch offene Verfahren.
Das wird jedoch teilweise im Forum anders gesehen. -
Muss ich den jetzt noch was umrechnen oder kann ich die 100 % so festsetzen ?
Wenn beantragt ist, ab 01.01.08 x % Mindestunterhalt festzusetzen, was bitte willste denn da dann noch umrechnen?! -
Muss ich den jetzt noch was umrechnen oder kann ich die 100 % so festsetzen ?
Wenn beantragt ist, ab 01.01.08 x % Mindestunterhalt festzusetzen, was bitte willste denn da dann noch umrechnen?!Sie meint vermutlich den Dezember 2007. Da kann man sowohl den tatsächlichen bezifferten Betrag angeben oder die Festsetzung eines Prozentsatzes des Regelbetrages. Eine "Umrechnung" in Mindestunterhalt kommt f.d. Dez 2007 aufgrund § 36 Abs. 7 EGZPO nicht in Frage.
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Ab 01.01.2009 erhöht sich der Mindestunterhalt auf:
281 Euro für die 1. AS
322 Euro für die 2. AS
377 Euro für die 3. AS
und das zu berücksichtige Kindergeld für ein
1. und 2. Kind auf 164 Euro
3. Kind auf 170 Euro
4. + weitere Kinder auf 195 Euro
vgl. u.v.a. diese Presseerklärung und der Thread zur Düsseldorfer Tabelle (fand, es sollte wg. der Überschrift auch irgendwo unter Mindestunterhalt stehen). -
Vielen Dank Qwertz
Das war genau das, was ich heute brauche.Jetzt brauchen wir nur noch eine Abänderung der schönen Tabelle zur Umrechnung von Alttiteln, kann das sein?
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Nein, für die Umrechnung sind weiterhin die Beträge vom 01.01.08 maßgeblich:
§ 36 Abs. 3a EGZPO:
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
Es sei denn, Du meintest nur den aktuellen Zahlbetrag? -
Nein, für die Umrechnung sind weiterhin die Beträge vom 01.01.08 maßgeblich:
§ 36 Abs. 3a EGZPO:
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
Es sei denn, Du meintest nur den aktuellen Zahlbetrag?
Ich fühle mich jetzt gerade so ein bischen wie dein Smiley in der Signatur.
Ich bin im Unterhaltsrecht nicht wirklich firm, daher die bescheidene Frage: Sind jetzt Elternteile mit "Alttiteln" benachteiligt, weil nicht die Hälfte des neuen Kindergeldes abgezogen wird sondern die Hälfte des derzeitigen Kindergeldes? Ich komm da nicht ganz mit -
Es geht bei der Umrechnung doch nur darum, den neuen Prozentsatz ab 01.01.08 zu ermitteln, den Du dann mit dem aktuellen Mindestunterhalt 2009 multiplizierst und dann das neue hälftige Kindergeld abziehst, um den neuen Unterhaltsbetrag 2009 zu erhalten
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Es geht bei der Umrechnung doch nur darum, den neuen Prozentsatz ab 01.01.08 zu ermitteln, den Du dann mit dem aktuellen Mindestunterhalt 2009 multiplizierst und dann das neue hälftige Kindergeld abziehst, um den neuen Unterhaltsbetrag 2009 zu erhalten
Es ist kurz vor vielen Feiertagen, da ist das mit dem Denken nicht mehr so einfach. Stimmt ja, Qwertz, es geht nur um den Prozentsatz, entschuldigung.
Wenn jetzt Steinkauz,
Hallo zusammen ,
anbei eine Excel-Tabelle, mit der man mit einfachen Mitteln einen Titel mit Regelbeträgen auf Mindestunterhalt ab 1.01.08 umrechnen kann.
Ich habe mich kurzfristig entschlossen , die Tabellen nun doch im Familienforum einzuspeisen , mit der Hoffnung , dass genügend Vollstrecker unter uns hier ebenfalls nachschauen.
An die Mods eine Bitte : bitte ganz nach oben pinnen ! Erledigt. Ulf
Zur Anwendung der Tabellen :
Es sind lediglich die blauen Felder E u. H4 mit Geburtsdatum zu befüllen ,sowie im Feld L10 der bisherige Regelbetrag-Prozentsatz.
Anschließend TAB-Taste betätigen.
Es werden dann - je nach Altersstufe farblich hinterlegt - der neue Mindestunterhaltsbetrag mit dem neuen Mindestunterhalt-Prozentsatz automatisch errechnet.
Nachtrag : in #26 u. 27 befinden sich neue Tabellen.evtl. die super praktische Tabelle noch entsprechend anpassen könnte, dann kann ich beruhigt ins Jahr 2009 gehen
Sorry, Steinkauz, aber dein Dokument ist ja geschützt, sonst würde ich selber ändern. Und zum neu-selber bauen habe ich ehrlich gesagt keine Lust...;) -
[quote='qwertz','RE: Höhe des aktuellen Mindestunterhalts. die super praktische Tabelle noch entsprechend anpassen könnte, dann kann ich beruhigt ins Jahr 2009 gehen
Sorry, Steinkauz, aber dein Dokument ist ja geschützt, sonst würde ich selber ändern. Und zum neu-selber bauen habe ich ehrlich gesagt keine Lust...;)
Hallo Geniesserin,
es ist schon gut so, dass die Tabelle geschützt ist;)
Wie die Vorredner schon ausgeführt sind, kommt es bei der Umrechnung immer auf den Stand 01.01.2008 an und da ändert sich nichts mehr.
Nehme die %-Sätze aus dieser Tabelle zum weiterrechnen.
Bsp:
114% Regelbetrag, Kind geboren am 01.05.1997
= 102,7% 2. Altersstufe und 106,5% 3. Altersstufe
ab 01.01.2009 also
322,00€ x 102,7% = 330,69€ = 331,00€ - 82,00€ = 249,00€ Zahlbetrag
ab 01.05.2009
377,00€ x 106,5€ = 401,51€ = 402,00€ - 82,00€ = 320,00€ Zahlbetrag
nun verstanden?
Gruß und schöne Feiertage
ernst -
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