Noch ist es ein theoretisches Problem aber ich verstehe noch nicht so ganz, wann und wie sich die Höhe des zu zahlenden Mindestunterhalts verändert.
Im Moment beträgt der Mindestunterhalt wegen der Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO ja
- 279 €
- 322 €
- 365 €.
Grundsätzlich richtet sich der Mindestunterhalt aber prozentual nach dem doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EstG (derzeit 1.824 € jährlich) gemäß § 1612a Abs. 1 BGB (n.F.), und zwar:
- 87 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 265 €
- 100 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 304 €
- 117 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 356 €.
Man erkennt unschwer, dass die oben nach § 36 EGZPO zu zahlenden Beträge nicht den aktuellen Beträgen nach § 1612a BGB entsprechen. Nun gut, ist halt übergangsweise so.
Ich konnte nur noch nicht erkennen, wie lange diese Übergangsregelung nun so gilt.
Hat da jemand den Durchblick?