Steuererstattung in WVP ohne Nachtragsverteilung

  • Wir hatten ein Verfahren vor 4 Monaten ganz normal nach §200 aufgehoben. Keine Nachtragsverteilung.

    Nun "tobt" der TH, da zwischenzeitlich Erstattungen des FA aus dem Insolvenzzeitraum an den Schuldner gegangen sind und regt eine Nachtragsverteilung an.

    Schuldner sagt, dass er die Kohle "verjuxt" hat.

    Frage:

    Lohnt es sich jetzt noch eine Nachtragsverteilung zu machen, oder hat der Schuldner mit seiner zurück erhaltenen Verfügungsgewalt einfach nur Glück gehabt und wir haben es versäumt??? :gruebel:

    Grüße

    Trixi

  • zu spät.

    Da kein Vorbehalt der Nachtragsverteilung, hätte der TH ja vorher anregen können, ist der Schuldner nach 215 wieder verfügungsbefugt. Wenn er das Geld für die große after-inso-party rausgeworfen hat, Pech.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Lass den TH toben, ob der Schuldner eine Erstattung bekommt oder nicht ist für das Gericht nicht absehbar und einen generellen Vorbehalt anzuordnen schiesst m.A. nach über das Ziel hinaus.

  • Ich hatte im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 12.1.06 (IX ZB 239/04) hier schon mal angefragt, ob nicht ein Vorbehalt der Nachtragsverteilung v. A. w. erfolgen müsste. Such mal unter Steuererstattung und Nachtragsverteilung. Ich weiß leider nicht, wie man verlinkt:oops:

  • Ist es denn nicht besser, generell und zur Vorsicht immer NTV zu beantragen, wenn eine Steuererstattung im Raume steht? Die genaue Höhe kann oftmals doch nicht oder nur überschlägig ermittelt werden? Auch wenn der Schuldner letzlich keine erhält, ist dies doch nicht weiter schlimm.

    Wir hatten hier schon Fälle, da haben Verwalter die NTV für Mietkautionen und Steuererstattungen beantragt, obgleich der Schuldner niemals eine Kaution bezahlte. Die Begründung hieß dann "Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!" Es könnte ja sein, er hat doch eine bezahlt.

    ;)

    Zumindest hätte der hier besprochene Fehler somit vermieden werden können.

  • Lass den TH toben, ob der Schuldner eine Erstattung bekommt oder nicht ist für das Gericht nicht absehbar und einen generellen Vorbehalt anzuordnen schiesst m.A. nach über das Ziel hinaus.




    Warum? :gruebel: Dies wird zuweilen anders gesehen ....... (siehe # 10)

  • Das Problem mit Steuerrückerstattungen hat man immer.
    Auch wenn das Verfahren mit dem Einzug der letzten Erstattung abgeschlossen ist, steht der Masse ja für das noch laufende Jahr die Erstattung anteilig zu.
    Wir weisen die Schuldner im Schlusstermin darauf hin, dass es ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten ist, wenn Sie die Erstattung (aund sei es nur eine anteilige) für sich behalten, da Sie somit den Gläubigern Masse entziehen.

    Gab seitdem keine Probleme mehr.

    In einigen Fällen nehmen wir eine "Abtretung" der noch zu erwartenden Ersattung zu Protokoll (wenn sonst keine Masse vorhanden ist und wir nach § 200 InsO aufheben wollen).

  • Irgendwann hat Flor de Cano hier im Forum mal den Beispielsfall gebracht , dass der Paradefall der NTV die berühmte Schmucksammlung des Schuldners ist, die während des Verfahrens bereits vorhanden, lediglich nicht bekannt war. Es ist wohl logisch, dass die NTV auch von Amts wegen erfolgen kann. (steht ja auch so in § 203)

    Es gilt hier wohl dann das Windhundprinzip: Verramscht der Schuldner ohne Kenntnis des IG/IV nach Aufhebung die Klunker, ist er fein raus. Ist das IG oder der IV schneller mit Anordnung der NTV, ist die schuldnerische Verfügung unwirksam. Irgendwie ungerecht. Wenn der Rechtspfleger eine Zigarette mehr raucht und den Beschluss dann nen Tag später raus lässt (Beamte soll man ja auch nicht drängen :wechlach:), können u.U. wertvolle Minuten für die Masse verstreichen.

    Aber die NTV muss ja wohl angeordnet sein.

    Das weitere Problem ist das folgende: Wie kann ich dem miesen Schuldner ans Bein pinkeln, der nach Aufhebung Gegenstände verjubelt, die Insolvenzmasse waren? § 290 gilt nur bis zum ST und in § 295, 296 InsO sehe ich keinen Tatbestand, einem solchen Kandidaten die RSB zu versagen?

  • Es gilt hier wohl dann das Windhundprinzip: Verramscht der Schuldner ohne Kenntnis des IG/IV nach Aufhebung die Klunker, ist er fein raus. Ist das IG oder der IV schneller mit Anordnung der NTV, ist die schuldnerische Verfügung unwirksam. Irgendwie ungerecht. Wenn der Rechtspfleger eine Zigarette mehr raucht und den Beschluss dann nen Tag später raus lässt (Beamte soll man ja auch nicht drängen :wechlach:), können u.U. wertvolle Minuten für die Masse verstreichen.



    Richtig.

    Zitat

    Das weitere Problem ist das folgende: Wie kann ich dem miesen Schuldner ans Bein pinkeln, der nach Aufhebung Gegenstände verjubelt, die Insolvenzmasse waren? § 290 gilt nur bis zum ST und in § 295, 296 InsO sehe ich keinen Tatbestand, einem solchen Kandidaten die RSB zu versagen?



    Auch richtig.


  • Auch richtig.



    :stolzbin:

    Da fällt mir zu diesem Thema noch was ein: Vor Kurzem hatten wir den Fall, da hat ein Insolvenzverwalter (oder dessen Sachbearbeiter) die NTV vorgeschlagen für folgenden Fall:

    Ein Drittschuldner sollte eine Ratenzahlung in die Masse leisten. Der Schuldner hatte diesem 2 000 € geliehen. Dieser Drittschuldner war/ist vermögenslos, irgendwie ist es dem Verwalter gelungen, ihn zur Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen von monatlich 50 € an die Masse zu bewegen. Bei einer Zahlung von insgesamt 500 € soll die Restforderung erlassen werden. Das hat den Jungen dann wohl motiviert.


    Nun soll das Verfahren aufgehoben und NTV angeordnet werden. Der DS hat noch rund 250 € zu bezahlen.

    Ich sehe hier eigentlich keine Möglichkeit der NTV, da der Anspruch ja bereits schon enststanden, die Höhe auch klar ist und nur noch nicht in voller Höhe getilgt ist.

    :dagegen:

    Andereseits sind solche Ratenzahlungen, vor allem in Kleinverfahren, an der Tagesordnung, um überhaupt etwas Masse zu schaffen. Muss das Verfahren dann bis zum St. Nimmerleinstag offen gehalten werden?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!