Ausschlagung möglich

  • (vorausgesetzt der Erbschein ist bereits erteilt):
    Solange nur ein Teil der Erbeserben die Annahme wirksam anficht ist der Erbschein nicht einzuziehen, da die Schwester Miterbin bleibt. Infolge der (vorausgesetzt) wirksamen Anfechtung geht der entspr. Anteil am Erbteil der Schwester auf deren verbleibende Erben über, soweit nicht Abkömmlinge an seine Stelle treten. Da aber weder die Person der Erbeserben, noch deren Quote im Erbschein nach dem Erblasser auftauchen, und auch zB Erbteilsübertragung oder das Ergebnis der Erbauseinandersetzung im Erbschein nicht zu verzeichnen sind würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass der Erbschein nicht unrichtig wäre.

  • Wenn der Erbschein schon erteilt sein sollte und wenn es tatsächlich auf die Problematik des § 1952 Abs.3 BGB hinausläuft, hängt die Frage, ob der Erbschein richtig oder falsch ist, von den streitigen Rechtsfolgen einer solchen Teilauschlagung ab. Im Aufsatz von Heinrich/Heinrich (Rpfleger 1999, 201) ist das Problem sehr instruktiv behandelt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!